Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Wird von den Beteiligten von der ihnen im & 1 unter A Abs. 4 und 5 
eingeräumten Befugnis, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und 
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so 
erhöht sich die von der Staatsregierung nach § 1 Nr. 1 für den Bau der 
betreffenden Eisenbahn zu verwendende Summe, sowie die Gesamtsumme des § 1 
um die im §5 1 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge 
beziehungsweise um die nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten 
festgesetzten Teilbeträge dergestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu zahlenden 
Pauschsummen beziehungsweise Teilbeträge einer Pauschsumme den vorstehenden 
Deckungsmitteln hinzutreten. 
84. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins— 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die 
Schatzanweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (§ 3), 
bestimmt der Finanzminister. 
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die 
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation 
preußischer Staatsanleihen (Gesetz-Samml. S. 1197), des Gesetzes vom 
8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden (Gesetz= Samml. S. 43) 
und des Gesetzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds 
für die Eisenbahnverwaltung (Gesetz= Samml. S. 155), zur Anwendung. 
85. 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §# 1 unter Nr. I, II 
und III bezeichneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Veräußerung bedarf 
zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags. 
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandteile und 
Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisenbahnteile und auf die unbeweglichen 
insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten 
für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind. 
6. 
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Posadowsky. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. 
v. Bethmann Hollweg. Beseler. Breitenbach. 
  
  
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz Sammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zurichten.
	        
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