— 193 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JInhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Rangerhöhung der Gendarmen usw., S. 193. — Verfügung
des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amts-
gerichts Montabaur, S. 198. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 194.
(Nr. 10721.) Allerhöchster Erlaß betreffend die Rangerhöhung der Gendarmen usw. Vom
17. Mai 1906.
A- den Bericht vom 7. Mai d. J. bestimme Ich, daß die Gendarmen
hinsichtlich ihres Dienstranges zwischen die Subalternbeamten II. Klasse der Lokal=
behörden und die Unterbeamten eingestellt werden. Gleichzeitig will Ich den zum
Tragen des Portepees berechtigten Gendarmen den Titel „Wachtmeister“ verleihen
und den Fußgendarmen mit Offizierportepee gestatten, außer Dienst (beim
Kirchgang und ähnlichen Gelegenheiten) den Offizierdegen zu tragen.
Urville, den 17. Mai 1906.
Wilhelm.
v. Einem. v. Bethmann Hollweg.
An den Kriegsminister und den Minister des Innern.
(Nr. 10722.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Montabaur. Vom 12. Juni 1906.
A## Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund-
bücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 1899
(Geset Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung
Eesetz-Samml. 1906. (Nr. 10721—10722.) 39
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1906.