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§ 175a.
Reichen die Mittel einer besonderen Krankenkasse zur Deckung der laufen-
den Ausgaben nicht aus, so sind die Werksbesitzer zur Leistung der erforderlichen
Vorschüsse verpflichtet.
& 175b.
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen einer besonderen Krankenkasse
171b) durch die Beiträge, nachdem diese für die Mitglieder vier Prozent des
durchschnittlichen Arbeitslohns oder Gehalts erreicht haben, nicht gedeckt, so haben
die Werksbesitzer die zur Deckung der gesetzlichen Mindestleistungen erforderlichen
Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten.
§ 175c.
Die Beiträge der Mitglieder zur Pensionskasse sind in einem Bruchteil
ihres Arbeitslohns oder Gehalts in einem festen Satze zu bestimmen.
Die Höhe der Beiträge ist derart zu bemessen, daß sie unter Hinzurechnung
der etwaigen weiteren Einnahmen der Kasse und unter Berücksichtigung aller
sonstigen für die Leistungsfähigkeit des Knappschaftsvereins in Betracht kommenden
Umstände die dauernde Erfüllbarkeit der Pensionskassenleistungen ermöglichen.
In den verschiedenen Mitgliederklassen sind die Beiträge für die einzelnen
Mitglieder gleich zu bemessen und lediglich nach der durchschnittlichen Höhe der
in denselben zu gewährenden Invalidenunterstützungen abzustufen.
175d.
Ergibt sich, daß die Beiträge zur Krankenkasse oder zur Pensionskasse den
Bestimmungen des § 175 oder des 9 175 Abs. 2 nicht genügen, so ist eine
entsprechende Erhöhung der Beiträge oder eine entsprechende Minderung der Kassen-
leistungen herbeizuführen. Die Minderung kann sich auch auf die bereits be-
willigten oder rechtskräftig festgestellten Pensionskassenleistungen erstrecken, soweit
letztere nicht bereits vor Inkrafttreten der Minderung fällig geworden sind.
Unterläßt der Knappschaftsverein oder die besondere Krankenkasse, diese
Abänderung zu beschließen, so hat das Oberbergamt die Beschlußfassung anzu-
ordnen. Die Anordnung erfolgt durch Beschluß. Gegen diesen Beschluß findet
binnen einer Frist von einem Monate vom Tage der Zustellung an den Vorstand
ab die Beschwerde an das Oberschiedsgericht statt (§ 186 m). Wird der An-
ordnung, nachdem sie unanfechtbar geworden ist, keine Folge gegeben, so hat
das Oberbergamt seinerseits die erforderliche Abänderung der Satzung von Amts
wegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zu vollziehen.
Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit
eines Knappschaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse eine schleunige Ver-
mehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer Ausgaben erforderlich, so
kann das Oberbergamt, vorbehaltlich des vorstehend vorgeschriebenen Verfahrens,