Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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5 177a. 
Erscheint die dauernde Leistungsfähigkeit eines Knappschaftsvereins oder 
einer besonderen Krankenkasse durch andauerndes Sinken auf eine für diese 
Leistungsfähigkeit nicht ausreichende Mitgliederzahl oder aus anderen Gründen 
derart gefährdet, daß im Wege des 9# 175 d eine dauernde Abhilfe nicht mehr 
zu erwarten ist, so kann die Aufsichtsbehörde den Knappschaftsverein oder die 
Krankenkasse auflösen und die Mitglieder einem anderen Knappschaftsverein oder 
einer anderen Krankenkasse mit der Maßgabe überweisen, daß gegen den letzteren 
Verein aus der bei dem ausgelösten Vereine verbrachten Beitragszeit Ansprüche 
nicht geltend gemacht werden können, und daß die bisherigen Pensionskassen- 
mitglieder im übrigen mit ihrem bisherigen Dienstalter auch der Pensionskasse 
angehören, sofern sie den im § 172c Abs. 1 für die Aufnahme aufgestellten Er- 
fordernissen genügen. Dabei werden diejenigen bisherigen Pensionskassenmitglieder, 
welche in dem Zeitpunkte der Uberweisung hinsichtlich des Lebensalters und der 
Gesundheit den durch die Satzung des neuen Knappschaftsvereins für die Auf- 
nahme in die Pensionskasse aufgestellten Erfordernissen genügen, sofern sie bei 
der Ubernahme auf eine Berücksichtigung ihres bisherigen Dienstalters für ihre 
Ansprüche an den neuen Knappschaftsverein ausdrücklich verzichten, ohne Be- 
rücksichtigung ihres bisherigen Dienstalters in die Pensionskasse des neuen 
Knappschaftsvereins übernommen. 
Außerdem hat die Aufsichtsbehörde einen Knappschaftsverein oder eine be- 
sondere Krankenkasse aufzulösen: 
1. wenn der Betrieb oder die Vetriebe, für welche der Verein errichtet 
ist, aufgelöst werden; 
2. wenn dem Knappschaftsvereine lediglich Werke der im § 166 Abs. 2 
bezeichneten Art angehören und die Besitzer dieser Werke sowie die auf 
diesen Werken beschäftigten Mitglieder die Auflösung gemeinschaftlich 
beantragen; 
3. wenn einer besonderen Krankenkasse lediglich Werke der im 9 166 Abs. 2 
bezeichneten Art angehören und das Ausscheiden dieser Werke aus dem 
Knappschaftsvereine nach § 166 Abs. 2 und 4 mit Wirksamkeit erfolgt ist. 
Die den bisherigen Mitgliedern bis zur Auflösung des Knappschaftsvereins 
oder der Krankenkasse erwachsenen Ansprüche bleiben gegen den aufgelösten 
Verein bestehen, können aber über den Zeitpunkt der Auflösung hinaus sich 
nicht erhöhen. 
Das vorhandene Vermögen ist von der Aufsichtsbehörde in Verwahrung 
zu nehmen, zu verwalten und zur tunlichst gleichmäßigen Befriedigung der vor- 
handenen Ansprüche zu verwenden. 
Bei Befriedigung der Ansprüche gegen die Pensionskasse eines aufgelösten 
Knappschaftsvereins sind die Ansprüche derjenigen Personen vorweg zu befriedigen, 
die sich zur Zeit der Auflösung bereits im Genuß einer Pension befanden. 
Später eintretende Ansprüche sind nach Maßgabe des vorhandenen Vermögens- 
 
	        
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