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& 181b.7
Die Generalversammlung besteht aus den Werksbesitzern oder ihren Ver-
tretern (§ 180 Abs. 1) und aus den Knappypschaftsältesten oder aus Abgeordneten
der Knappschaftsältesten, welche nach näherer Bestimmung der Satzung von den
Knappschaftsältesten aus ihrer Mitte gewählt werden. Sowohl die Werksbesitzer
als auch die Knappschaftsältesten können sich in der Generalversammlung durch
besonders hierzu bevollmächtigte Personen vertreten lassen. Als Vertreter eines
Knapypschaftsältesten kann indessen nur wiederum ein Knappschaftsältester bevoll-
mächtigt werden.
Die Beschlußfassungen und die Wahlen erfolgen für jeden der beiden Teile
besonders, und zwar nach einem durch die Satzung zu regelnden Stimm-
verhältnisse. Anträge, welchen nicht von beiden Teilen zugestimmt wird, gelten
als abgelehnt.
ç182.
Den Kassenbeamten darf die Entlastung für die Jahresrechnung erst nach
deren Prüfung und Abnahme (§ 181a Abs. 2 Hiffer 3 a) erteilt werden.
§ 1825##
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Verwaltungs-, Rechnungs= und
Kassenbeamten des Knappschaftsvereins haften für getreue Geschäftsführung wie
Vormünder ihren Mündeln.
182b.
Die Bestimmungen der 9F8 179 bis 182 a finden für besondere Kranken-
kassen mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Sind die Wahlen der Knappschaftsältesten nicht durch die Satzung des
Knappschaftsvereins den besonderen Krankenkassen übertragen, so finden
besondere Wahlen der Knappschaftsältesten nicht statt, vielmehr gilt die
in dem Knappschaftsverein erfolgte Wahl auch für die Krankenkasse.
2. Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß an Stelle der Knapp-
schaftsältesten sämtliche Kassenmitglieder, welche großjährig und im Be-
sitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, an der Generalversammlung
teilnehmen.
183.
Die Oberbergämter haben die Beobachtung der für die Tätigkeit der Knapp-
schaftsvereine in Betracht kommenden Gesetze und der Satzungen zu überwachen.
Sie können die Befolgung dieser Vorschriften durch Androhung, Festsetzung und
Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Vorstandsmitglieder erzwingen.
Sie überwachen insbesondere die dauernde Leistungsfähigkeit der Vereine
und die satzungsmäßige Verwaltung des Vermögens.
Sie sind befugt, Ansprüche, die den Vereinen etwa gegen Vorstandsmit-
glieder oder Beamte aus deren Geschäftsführung erwachsen, in Vertretung des
Vereins selbst oder durch einen Beauftragten geltend zu machen.