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Abs. 2 und 6 182 b) und für die von Werksbesitzern oder Knappschaftsältesten
zu ihrer Vertretung in den Generalversammlungen erteilten privatschriftlichen Voll-
machten (§ 181 b Abs. 1 und 9 182b).
/186.
Beschwerden über die Verwaltung des Vorstandes sind bei dem Oberberg-
amt und in der weiteren Instanz bei dem Minister für Handel und Gewerbe
anzubringen, insoweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Gegen die nachstehend unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Entscheidungen der
zuständigen Knappschaftsorgane finden die dort näher angegebenen Rechtsmittel statt:
1. gegen Entscheidungen, durch welche der Anspruch auf Krankenkassen-
leistungen abgewiesen, oder der Höhe oder der Zeitdauer nach festge-
stellt wird, oder welche das Mitgliedverhältnis zur Krankenkasse, oder
die zu dieser Kasse zu entrichtenden Eintrittsgelder und Beiträge be-
treffen, die Beschwerde an das Oberbergamt. Die Entscheidung des
Oberbergamts ist endgültig, sofern nicht binnen einem Monate nach
ihrer Zustellung die Klage im ordentlichen Rechtsweg erhoben wird;
2. gegen Entscheidungen, durch welche der Anspruch auf Pensionskassen-
leistungen abgewiesen, oder der Höhe oder der Zeitdauer nach festge-
stellt wird, oder welche das Mitgliedverhältnis zur Pensionskasse, oder
die zu dieser Kasse zu entrichtenden Eintrittsgelder und Beiträge be-
treffen, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs die Berufung auf
schiedsgerichtliche Entscheidung;
3. gegen alle sonstigen Entscheidungen unter Ausschluß des Rechtswegs
die in Abs. 1 bezeichnete Beschwerde.
Die im Abs. 2 aufgeführten Rechtsmittel müssen bei Vermeidung des Aus-
schlusses innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung des zu-
ständigen Knappschaftsorgans eingelegt werden. Diese Entscheidung muß die
Bezeichnung des nach Abs. 2 zulässigen Rechtsmittels, der Rechtsmittelfrist und
der für das Rechtsmittel zuständigen Behörde enthalten. Insoweit Entscheidungen
über Krankenkassenleistungen auf Grund von Krankenscheinen erfolgen, genügt es,
daß die Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels, der Rechtsmittelfrist und der
für das Rechtsmittel zuständigen Behörde auf dem Krankenschein enthalten ist.
6§ 18a.
Für den Bezirk jedes Oberbergamts werden nach dem jeweiligen Bedürfnis
ein Schiedsgericht oder mehrere Schiedsgerichte gebildet.
Die Lahl, der Sitz und der Bezirk der Schiedsgerichte wird vom Minister
für Handel und Gewerbe bestimmt.
Die Bildung besonderer Schiedsgerichte unterbleibt insoweit, als die nach
diesem Gesetze den Schiedsgerichten obliegenden Entscheidungen nach § 186 i einem
Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung übertragen sind.