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& 186 b.
Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus
Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer muß mindestens zwölf betragen und wird im
übrigen für jedes Schiedsgericht durch den Minister für Handel und Gewerbe
bestimmt.
Der Vorsitzende wird vom Minister für Handel und Gewerbe aus der Zahl
der öffentlichen Beamten des Bezirkes, für welchen das Schiedsgericht gebildet ist,
ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise mindestens ein Stellvertreter
zu ernennen.
Die Beisitzer werden von der Generalversammlung der Knapypschaftsvereine
zu gleichen Teilen in getrennter Wahlhandlung von den Werksbesitzern oder deren
Vertretern (§ 180 Abs. 1) und von den Knappschaftsältesten nach einfacher
Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte gewählt. Als Vertreter der Werksbesitzer sind
auch solche Personen wählbar, welche mit der Leitung der zum Vereine gehörigen
Betriebe betraut oder in der Verwaltung dieser Betriebe angestellt, indessen nicht
selbst Mitglieder des Vereins sind. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.
Mitglieder des Knappschaftsvorstandes und der im 9 181 Abs. 1 bezeichneten
Ausschüsse sind nicht wählbar.
Erstreckt sich ein Schiedsgericht über den Bezirk mehrerer Knappschafts-
vereine, so erfolgt die Wahl der Beisitzer durch die Generalversammlungen der
beteiligten Knappschaftsvereine nach einer von der Aufsichtsbehörde zu erlassenden
Wahlordnung. Ergibt eine solche Wahl keine Stimmenmehrheit, so ist die
Aufsichtsbehörde befugt, die Beisitzer aus der Zahl derjenigen Personen, welche
Stimmen erhalten haben, zu bestimmen.
Die Beisitzer werden auf fünf Jahre gewählt. Die Gewählten bleiben
nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amte, bis ihre Nachfolger das Amt
angetreten haben. Ausscheidende Beisitzer sind wieder wählbar.
Kommt eine Wahl nicht zustande, so ernennt das Oberbergamt die Beisitzer
aus der Zahl der wählbaren Personen. Das gleiche gilt, wenn ein Beisitzer
während der Wahlperiode ausscheidet; die Ernennung erfolgt alsdann für den
Rest der Wahlperiode.
§ 186c.
Wählbar zu Beisitzern sind nur männliche, im Bezirke der beteiligten Knapp-
schaftsvereine wohnende Personen, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen,
das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben und der deutschen Sprache in Wort
und Schrift mächtig sind. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen
unfähig ist G 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus
welchen gemäß §9 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann.
Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode ohne weiteres abgelehnt werden.