Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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& 186 b. 
Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus 
Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer muß mindestens zwölf betragen und wird im 
übrigen für jedes Schiedsgericht durch den Minister für Handel und Gewerbe 
bestimmt. 
Der Vorsitzende wird vom Minister für Handel und Gewerbe aus der Zahl 
der öffentlichen Beamten des Bezirkes, für welchen das Schiedsgericht gebildet ist, 
ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise mindestens ein Stellvertreter 
zu ernennen. 
Die Beisitzer werden von der Generalversammlung der Knapypschaftsvereine 
zu gleichen Teilen in getrennter Wahlhandlung von den Werksbesitzern oder deren 
Vertretern (§ 180 Abs. 1) und von den Knappschaftsältesten nach einfacher 
Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte gewählt. Als Vertreter der Werksbesitzer sind 
auch solche Personen wählbar, welche mit der Leitung der zum Vereine gehörigen 
Betriebe betraut oder in der Verwaltung dieser Betriebe angestellt, indessen nicht 
selbst Mitglieder des Vereins sind. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. 
Mitglieder des Knappschaftsvorstandes und der im 9 181 Abs. 1 bezeichneten 
Ausschüsse sind nicht wählbar. 
Erstreckt sich ein Schiedsgericht über den Bezirk mehrerer Knappschafts- 
vereine, so erfolgt die Wahl der Beisitzer durch die Generalversammlungen der 
beteiligten Knappschaftsvereine nach einer von der Aufsichtsbehörde zu erlassenden 
Wahlordnung. Ergibt eine solche Wahl keine Stimmenmehrheit, so ist die 
Aufsichtsbehörde befugt, die Beisitzer aus der Zahl derjenigen Personen, welche 
Stimmen erhalten haben, zu bestimmen. 
Die Beisitzer werden auf fünf Jahre gewählt. Die Gewählten bleiben 
nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amte, bis ihre Nachfolger das Amt 
angetreten haben. Ausscheidende Beisitzer sind wieder wählbar. 
Kommt eine Wahl nicht zustande, so ernennt das Oberbergamt die Beisitzer 
aus der Zahl der wählbaren Personen. Das gleiche gilt, wenn ein Beisitzer 
während der Wahlperiode ausscheidet; die Ernennung erfolgt alsdann für den 
Rest der Wahlperiode. 
  
§ 186c. 
Wählbar zu Beisitzern sind nur männliche, im Bezirke der beteiligten Knapp- 
schaftsvereine wohnende Personen, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, 
das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben und der deutschen Sprache in Wort 
und Schrift mächtig sind. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen 
unfähig ist G 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen gemäß §9 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. 
Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode ohne weiteres abgelehnt werden. 
  
  
  
 
	        
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