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& 186fd.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer sind auf die
gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu verpflichten.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden durch einen vom Minister
für Handel und Gewerbe beauftragten Beamten, die Beisitzer durch den Vor-
sitzenden beeidigt.
Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in
öffentlicher Sitzung; sie gilt für die Dauer der Wahlperiode. Im Falle der
Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere Beeidigung.
Im übrigen finden auf die Beeidigung die Vorschriften im § 51 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
186e.
Die Beisitzer erhalten Ersatz für die ihnen durch die Teilnahme an den
Sitzungen des Schiedsgerichts erwachsenden Reisekosten und sonstige bare Auslagen,
die Vertreter der Mitglieder außerdem Ersatz für einen ihnen entgangenen Arbeits-
verdienst. Die Festsetzung der Reisekosten, baren Auslagen und des entgangenen
Arbeitsverdienstes erfolgt durch den Vorsitzenden.
Die Oberbergämter sind befugt, Personen, welche die Wahl zu Beisitzern
ohne zulässigemn Grund (§ 186) ablehnen, ohne genügende Entschuldigung zu
den Sitzungen sich nicht rechtzeitig einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer
Weise sich entziehen, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark zu belegen. Die
Geldstrafen fließen zu derjenigen Knappschaftskasse, von deren Generalversammlung
der Beisitzer gewählt ist. Ist die Wahl durch die Generalversammlungen mehrerer
Knappschaftsvereine erfolgt, so wird der Betrag der Geldstrafe unter diese nach
einem von dem Oberbergamte zu bestimmenden Verhältnis verteilt.
Verweigert ein Beisitzer dauernd seine Dienstleistung, oder werden hinsichtlich
eines Beisitzers Tatsachen bekannt, welche dessen Wählbarkeit auf Grund dieses
Gesetzes ausschließen, oder welche sich als grobe Verletzungen der Amtspflicht
darstellen, so ist er, nachdem ihm Gelegenheit zur Außerung gegeben worden ist,
durch Beschluß des Oberbergamts seines Amtes zu entheben. Der nachträgliche
Fortfall des Amtes als Knappschaftsältester hat die Amtsenthebung so lange
nicht zur Folge, als die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Knappschafts-
ältesten noch vorliegen. Der Rekurs gegen den Beschluß des Oberbergamts hat
keine aufschiebende Wirkung.
¾1886t.
Name und Wohnort der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie
der Schiedsgerichtsbeisitzer sind vom Minister für Handel und Gewerbe
regelmäßig öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist auf allen
Vereinswerken zum Aushang zu bringen.