— 221 —
5 1868.
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet dessen Verhandlungen.
Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen
und ihre Aussagen eidlich erhärten zu lassen.
Das Schiedsgericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der
Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme sowie unter
Würdigung aller Umstände nach freier Uberzeugung über den Anspruch zu ent-
scheiden.
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern,
unter denen sich je zwei Vertreter der Werksbesitzer und der Knappschaftsmitglieder
befinden müssen.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit
und sollen spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung den Parteien
zugestellt werden. ,
Die Zuziehung der Beisitzer erfolgt in der Regel nach einer von dem Vor—
sitzenden im voraus aufgestellten Reihenfolge. Will der Vorsitzende aus be-
sonderen Gründen von dieser Reihenfolge abweichen, so sind diese aktenkundig zu
machen.
186h.
Die Kosten des Schiedsgerichts trägt derjenige Knappschaftsverein, für
dessen Bezirk das Schiedsgericht gebildet ist.
Erstreckt sich das Schiedsgericht über den Bezirk mehrerer Knappschafts-
vereine, so werden die Kosten durch das Oberbergamt auf diese im Verhältnis
ihrer Mitgliederzahl verteilt.
Die Kosten des Verfahrens, welche durch die einzelnen Streitfälle erwachsen,
sind von demjenigen Knappschaftsvereine zu zahlen, gegen dessen Entscheidung die
Berufung eingelegt ist. Das Schiedsgericht ist indessen befugt, den Beteiligten
solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch Mutwillen oder
durch ein auf Verschleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben
veranlaßt worden sind.
1861.
Wenn ein Knappschaftsverein als eine besondere Kasseneinrichtung im
Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes anerkannt ist oder einer solchen be-
sonderen Kasseneinrichtung gemeinschaftlich mit anderen Knappschaftsvereinen
angehört, so kann die schiedsgerichtliche Entscheidung der diesen Knappschafts-
verein betreffenden Streitigkeiten (§ 186 Abs. 2 Ziffer 2) durch den Minister für
Handel und Gewerbe einem Schiedsgericht für Arbeiterversicherung dieser Kassen-
einrichtung übertragen werden. Einem solchen Schiedsgerichte kann auch die
schiedsgerichtliche Entscheidung von Streitigkeiten, welche einen an der Kassen-
einrichtung nicht beteiligten Knappschaftsverein betreffen, durch den Minister für
Handel und Gewerbe nach Anhörung des Knappschaftsvorstandes und des Vor-
standes der Kasseneinrichtung übertragen werden.