Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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(Nr.  10726.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Bremen  über  die  Ausführung  einer  Wehrund
  Schleusenanlage  bei  Hemelingen.  Vom  29.  März  1906.

Se'  Majestät  der  König  von  Preußen  und  der  Senat  der  freien  Hansestadt
Bremen  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Ausführung  einer  Wehrund
  Schleusenanlage  bei  Hemelingen  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär  Dr.  Holle,
Allerhöchstihren  Geheimen  Oberregierungsrat  Kisker,
Allerhöchstihren  Geheimen  Oberbaurat  Dr.  Ing.  Sympher,
Allerhöchstihren  Geheimen  Oberbaurat  Nolda,
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrat  Hergt  und
Allerhöchstihren  Regierungsrat  Holle;

der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen:
den  Bürgermeister  Dr.  Marcus,
den  Senator  Wessels,
den  Senator  Frese  und
den  Oberbaudirektor  Bücking,

welche  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  nachstehenden  Vertrag  abgeschlossen
haben.
1.

Um  den  Schäden,  die  den  Weseranliegern  oberhalb  Bremen  durch  die
Vertiefung  der  Unterweser  bisher  erwachsen  sind  oder  noch  erwachsen  werden,
entgegenzutreten,  errichtet  Bremen  in  der  Weser  bei  Hemelingen  auf  seinem
Gebiet  ein  Wehr  nebst  Schiffahrtschleusen  und  Nebenanlagen.

2.

Die  Ausführung  des  Baues  erfolgt  auf  Grund  des  Entwurfs  vom
Januar  1906.  Abweichungen,  welche  sich  aus  technischen,  wirtschaftlichen  oder
finanziellen  Gründen  empfehlen,  bleiben  der  Verständigung  zwischen  beiden
Regierungen  vorbehalten.

Je  eine  von  den  beiderseitigen  Kommissaren  vollzogene  Ausfertigung  des
Entwurfs  ist  den  beiden  vertragschließenden  Regierungen  zugestellt.

83.
Von  Bremen  sind  Maßnahmen  zu  treffen,  die  es  ermöglichen,  den  Weser—
strom  zwecks  Erreichung  des  Hemelinger  Hafens  auch  bei  höheren  Wasserständen
oberhalb  des  Wehres  zu  kreuzen.