228 Die Sicherheitshypothek. §. 19.
so sehr man auch über dessen gesetzgeberische Berechtigung
einverstanden sein mag.
Andererseits würde man in der Vorschrift des
§. 84 Abs. 1 sehr mit Unrecht eine Billigung der
oben skizzirten Theorie von der Werthszerstückung
finden. Denn es folgt darans für die Nachhypothekare
eine Beschränkung nur dann, wenn der Unterpfandseigenthümer
— das Gesetz nennt ungenau
den Schuldner — zur Zeit der gerichtlichen Veräußerung
der Sache von dem ihm eingeräumten
Rechte Gebrauch gemacht hat. Ist die materiell erledigte
Stelle zu dieser Zeit nicht vergeben, so kommt
die Regel des §. 84 Abs. 2 zur Geltung und es
findet ein Abzug der für die erloschene Hypothek eingetragenen
Summe weder zu Gunsten des Eigenthümers
noch seiner Chirographargläubiger statt. Die
entgegengesetzte Ansicht hat allerdings in der preußischen
Rechtsprechung die Oberhand erlangt, aber
auf Grund einer mit Gesetzeskraft versehenen Deklaration
vom 3. April 1824, welche überdieß wohl
mit Unrecht Vaterstelle dabei vertreten muß.
Förster a. a. O. S. 464.
Nach bayerischem Rechte kann über diesen Punkt
kein Zweifel bestehen und das ist wohl der Grund,
warum unsere Hauptschriftsteller Gönner und Lehner
ihn mit Stillschweigen übergehen.
Wie hat man sich aber überhaupt das Recht
aus g. 84 Abs. 1 theoretisch zurecht zu legen?
Auch hier glaube ich nicht, daß dem Standpunkte
des bayerischen Rechtes die zur Zeit in Preußen
herrschende Auffassung entspricht. Sie geht dahin,
daß der Eigenthümer des Unterpfandes nicht
blos über das erledigte Hypothekenrecht sondern auch
über die ihr zu Grunde liegende in Wirklichkeit erloschene
Forderung Verfügungsrecht erhält und durch
dessen Ausübung die alte Forderung nebst ihrem