Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

228  Die  Sicherheitshypothek.  §.  19.

so  sehr  man  auch  über  dessen  gesetzgeberische  Berechtigung
  einverstanden  sein  mag.

Andererseits  würde  man  in  der  Vorschrift  des
§.  84  Abs.  1  sehr  mit  Unrecht  eine  Billigung  der
oben  skizzirten  Theorie  von  der  Werthszerstückung
finden.  Denn  es  folgt  darans  für  die  Nachhypothekare
  eine  Beschränkung  nur  dann,  wenn  der  Unterpfandseigenthümer
  —  das  Gesetz  nennt  ungenau
den  Schuldner  —  zur  Zeit  der  gerichtlichen  Veräußerung
  der  Sache  von  dem  ihm  eingeräumten
Rechte  Gebrauch  gemacht  hat.  Ist  die  materiell  erledigte
  Stelle  zu  dieser  Zeit  nicht  vergeben,  so  kommt
die  Regel  des  §.  84  Abs.  2  zur  Geltung  und  es
findet  ein  Abzug  der  für  die  erloschene  Hypothek  eingetragenen
  Summe  weder  zu  Gunsten  des  Eigenthümers
  noch  seiner  Chirographargläubiger  statt.  Die
entgegengesetzte  Ansicht  hat  allerdings  in  der  preußischen
  Rechtsprechung  die  Oberhand  erlangt,  aber
auf  Grund  einer  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Deklaration
  vom  3.  April  1824,  welche  überdieß  wohl
mit  Unrecht  Vaterstelle  dabei  vertreten  muß.

Förster  a.  a.  O.  S.  464.

Nach  bayerischem  Rechte  kann  über  diesen  Punkt
kein  Zweifel  bestehen  und  das  ist  wohl  der  Grund,
warum  unsere  Hauptschriftsteller  Gönner  und  Lehner
  ihn  mit  Stillschweigen  übergehen.

Wie  hat  man  sich  aber  überhaupt  das  Recht
aus  g.  84  Abs.  1  theoretisch  zurecht  zu  legen?

Auch  hier  glaube  ich  nicht,  daß  dem  Standpunkte
  des  bayerischen  Rechtes  die  zur  Zeit  in  Preußen
  herrschende  Auffassung  entspricht.  Sie  geht  dahin,
  daß  der  Eigenthümer  des  Unterpfandes  nicht
blos  über  das  erledigte  Hypothekenrecht  sondern  auch
über  die  ihr  zu  Grunde  liegende  in  Wirklichkeit  erloschene
  Forderung  Verfügungsrecht  erhält  und  durch
dessen  Ausübung  die  alte  Forderung  nebst  ihrem