Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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8 12. 
Eine Beschränkung Preußens hinsichtlich des freien Verfügungsrechts über 
den Strom, die von ihm geführte Wassermenge und seine Ufer für öffentliche und 
private Zwecke, wie Häfen, Anlandestellen und dergleichen tritt infolge dieses Ver- 
trags nicht ein. Jedoch soll preußischerseits auf diemit dem Entwurfe für die weitere Ver- 
tiefung der Unterweser verfolgten Ziele und auf die Bremen nachweisbar erwachsenden 
Mehrkosten in der Unterhaltung des Stromes tunlichst Rücksicht genommen werden. 
é 13. 
Die durch die bisherige Vertiefung der Unterweser den Anliegern des Strom- 
laufs oberhalb Bremen verursachten Schäden werden durch den Vertrag vom heutigen 
Tage über die Errichtung einer Wehr= und Schleusenanlage bei Hemelingen geregelt. 
814. 
Bremen bringt auf die Fläche zwischen dem jetzigen Deich am Geestemünder 
Handelshafen einerseits und dem Fischereihafen anderseits Baggerboden zwecks 
Aufhöhung auf 2/50 Meter über gewöhnlich Hochwasser bis zu einer Gesamt- 
menge von 1100,000 Kubikmeter im Prahm gemessen auf. Die Aufhöhung 
erfolgt innerhalb 2 Jahren nach Beginn der Weservertiefungsarbeiten. 
l15. 
Preußen hat eine Regulierung der Geeste von der Mündung bis zu 
km 1)//315 oberhalb der Drehbrücke in Aussicht genommen. Die Regulierung 
setzt eine Befestigung der Ufer voraus; während die Befestigung und Unter- 
haltung des linken Ufers Sache Preußens ist, übernimmt Bremen diejenige auf 
dem rechten Ufer auf den in dem diesem Vertrag angehefteten Lageplane mit 
den Buchstaben a b und cde bezeichneten Strecken. 
Die Befestigung hat in der Weise zu geschehen, daß eine Wassertiefe von 
4,50 Meter unter gewöhnlichem Niedrigwasser bis an das Uferwerk herangebaggert 
werden kann; die Möglichkeit, von den Dampfern aus Halte= und Führungs- 
trossen sicher anzubringen, muß gegeben werden. 
Neben der Ausführung der in dem vorhergehenden Absatze bezeichneten 
Arbeiten ist Bremen bereit, sich an den Kosten der Geesteregulierung mit einem 
einmaligen Beitrage von 150 000 Mark — in Worten: Einhundertfünfzigtausend 
Mark — zu beteiligen. Die Zahlung ist zu leisten innerhalb drei Monaten, 
nachdem Preußen mitgeteilt hat, daß die Geesteregulierung begonnen hat. 
16. 
Die Niedrigwasserlinie unterhalb der Geestemündung schließt sich nicht in 
genügender Weise an diejenige an, die nach dem Entwurfe vom Jahre 1881 für 
die Unterweserkorrektion oberhalb festgelegt ist, springt vielmehr unterhalb der 
Geestemündung erheblich zurück. 
Zur gleichmäßigen Führung des Wassers in dieser Strecke der Weser ist 
aber die Ausbildung einer gleichmäßig verlaufenden Niedrigwasserlinie oberhalb 
und unterhalb der Geeste nötig. 
Gesetz. Samml. 1906. (Nr. 10727.) 47 
 
	        
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