Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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amt  erfahrungsmässig  erst  nach  einer  Reihe  von  Monaten  möglich
ist.  In  der  Natur  der  Sache  liegt  es  und  der  Bedeutung  der
Spruchbehörden  entspricht  es  am  meisten,  jede  Entscheidung,
mag  sie  dem  Bewerber  günstig  oder  ungünstig  lauten,  sofort
zur  Durchführung  zu  bringen  und  dem  Rechtsmittel  die  aufschiebende
  Kraft  zu  versagen.

Aus  diesem  Grunde  ist  es  nicht  folgerichtig,  wenn  in  der
Novelle  beabsichtigt  wird,  diejenigen  Schiedsgerichtsurtheile,  durch
welche  dem  Bewerber  Rente  zugesprochen  wird,  im  Falle  der
Einlegung  der  Revision  seitens  der  Versicherungsanstalt  oder
des  Staatskommissars  nur  insoweit  für  vollstreckbar  zu  erklären,
als  es  sich  um  Beträge  handelt,  die  für  die  Zeit  nach  dem  Erlasse
  der  angefochtenen  Entscheidung  fernerhin  gezahlt  werden
sollen*.  Nur  finanzielle  Erwägungen  können  es  sein,  welche
diese  Abweichung  von  dem  Grundsatze  des  jetzigen  $  77  Abs.  3
und  $  79  I.-  u.  A.-V.-G.  empfohlen  haben.  Ihnen  gegenüber
muss  allen  Ernstes  gefragt  werden,  ob  die  Gefahr,  welche  für
die  Versicherungsanstalten  in  der  Anordnung  sofortiger  Nachzahlung
  angesichts  der  Hoffnung  des  Obsiegens  in  letzter  Instanz
liegt,  wirklich  grössere  Rücksichtnahme  erfordert,  als  das  wirthschaftliche
  Bedürfniss  der  Versicherten.  Nach  Eintritt  der  Invalidität
  warten  sie  oft  in  bitterer  Noth  sehnsüchtig  auf  den  Beginn
der  Rentenzahlungen  und  empfangen  durch  die  alsbaldige  volle
Ausführung  des  ihnen  günstigen  Schiedsgerichtsurtheils  einen
willkommenen  Baarbetrag,  der  sie  der  beschämenden  Nothwendigkeit
  überhebt,  die  Privatwohlthätigkeit  oder  gar  die  öffentliche
Armenunterstützung  anrufen  zu  müssen.

Uebrigens  liegt  im  Unfallrechte  die  Sache  ganz  ähnlich,  abgesehen
  davon,  dass  hier  kein  Staatskommissar  in  Thätigkeit
tritt.  In  $  63  Abs.  1  (Schlusssatz)  U.-V.-G.  ist  dem  Rekurs
an  das  Reichsversicherungsamt  die  aufschiebende  Kraft  aus-*

  8  80  Abs.  1  Nov.-Entw.,  S.  180  der  „L-  u.  A.-V.“  Bd.  VI.  Der
Entwurf  von  1899  verfolgt  das  gleiche  Ziel: