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Einkommensteuergesetz.
I. Steuerpflicht.
1. Subjektive Steuerpflicht.
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Einkommensteuerpflichtig sind:
1. die preußischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen,
a) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz (§ 1 Abs. 2, 9 2
Abs. 3 des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung
vom 13. Mai 1870) Bundes-Gesetzbl. S. 119) zu haben, in
einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiete
wohnen oder sich aufhalten;
b) welche neben einem Wohnsitz in Preußen in einem anderen Bundes-
staat oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren dienstlichen
Wohnsitz (§2 Abs. 3 a. a. O.) haben;
I) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als
zwei Jahren sich im Auslande dauernd aufhalten.
Auf Reichs= und Staatsbeamte, welche im Ausland ihren
dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten
Staatssteuern nicht herangezogen werden, findet die Ausnahme
unter c keine Anwendung;
. diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten,
a) welche, ohne in ihrem Heimatsstaat einen Wohnsitz zu haben,
in Preußen wohnen oder, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz
zu haben, sich in Preußen aufhalten;
bD) welche in Preußen ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 2 Abs. 3 a. a. O.)
haben;
3. diejenigen Ausländer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben, oder
sich daselbst des Erwerbes wegen oder länger als ein Jahr aufhalten;
4. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berg-
gewerkschaften sowie diejenigen eingetragenen Genossenschaften, deren
Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht;
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