Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Einkommensteuergesetz. 
I. Steuerpflicht. 
1. Subjektive Steuerpflicht. 
1. 
Einkommensteuerpflichtig sind: 
1. die preußischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen, 
a) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz (§ 1 Abs. 2, 9 2 
Abs. 3 des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung 
vom 13. Mai 1870) Bundes-Gesetzbl. S. 119) zu haben, in 
einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiete 
wohnen oder sich aufhalten; 
b) welche neben einem Wohnsitz in Preußen in einem anderen Bundes- 
staat oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren dienstlichen 
Wohnsitz (§2 Abs. 3 a. a. O.) haben; 
I) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als 
zwei Jahren sich im Auslande dauernd aufhalten. 
Auf Reichs= und Staatsbeamte, welche im Ausland ihren 
dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten 
Staatssteuern nicht herangezogen werden, findet die Ausnahme 
unter c keine Anwendung; 
. diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten, 
a) welche, ohne in ihrem Heimatsstaat einen Wohnsitz zu haben, 
in Preußen wohnen oder, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz 
zu haben, sich in Preußen aufhalten; 
bD) welche in Preußen ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 2 Abs. 3 a. a. O.) 
haben; 
3. diejenigen Ausländer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben, oder 
sich daselbst des Erwerbes wegen oder länger als ein Jahr aufhalten; 
4. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berg- 
gewerkschaften sowie diejenigen eingetragenen Genossenschaften, deren 
Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht; 
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