Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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2. Der von einer nicht nach § 1 Nr. 4 bis 6 steuerpflichtigen Erwerbs- 
gesellschaft erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Teilhabern nach 
Maßgabe ihres Anteils anzurechnen. 
3. Als Einkommen aus Handel und Gewerbe gelten auch die Tantiemen 
der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf 
Aktien und die Gewinnanteile dieser Gesellschafter für ihre nicht auf 
das Grundkapital gemachten Einlagen. 
4. Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften, 
abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften, und aus der 
Betelligung an derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuerpflich- 
tigen, welche nicht zu den Handel= und Gewerbetreibenden gehören, 
nach den für das Einkommen aus Handel und Gewerbe maßgebenden 
Grundsätzen zu berechnen. 
  
d. Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung und aus Rechten auf periodische 
Hebungen usw. 
14. 
Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung sowie aus Rechten 
auf periodische Hebungen und Vorteile irgend welcher Art umfaßt insbesondere 
den Verdienst der Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegebilfen, die Besoldung der 
Militärpersonen und Beamten jeder Art, ferner den Gewinn aus schriftstellerischer, 
künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erziehender Tätigkeit, sowie 
Wartegelder, Pensionen und sonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht als 
Jahresrenten eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen sind, 
endlich solche Rentenbezüge, welche an die Person des Empfangsbercchtigten 
geknapst! sind. 
Das Einkommen aus Dienstwohnungen ist nach dem ortsüblichen Miets- 
werte, jedoch nicht höher als mit fünfzehn vom Hundert des baren Gehalts des 
Berechtigten in Ansatz zu bringen. Soneit Dienstwohnungen vermietet sind, ist 
der Mietszins nach Maßgabe der Bestimmungen im 9 12 Abs. 2 anzurechnen. 
Bei Militärpersonen, Reichsbeamten, unmittelbaren und mittelbaren Staats- 
beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der zur 
Bestreitung des Dienstaufwandes bestimmte Teil des Diensteinkommens außer 
Ansatz zu lassen. 
e. Einkommen der Aktiengesellschaften usw. 
15. 
Als steuerpflichtiges Einkommen der im §. 1 Nr. 4 end 5 bezeichneten 
Steuerpflichtigen gelten unbeschadet der Vorschrift im § 5 Nr. 1 die Überschüsse, 
welche als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter nelcher Benennung, 
unter die Mitglieder verteilt werden, und zwar 
unter Hinzurechnung der zur Tilgung der Schulden oder des Grund— 
kapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung sowie zur
	        
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