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2. Der von einer nicht nach § 1 Nr. 4 bis 6 steuerpflichtigen Erwerbs-
gesellschaft erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Teilhabern nach
Maßgabe ihres Anteils anzurechnen.
3. Als Einkommen aus Handel und Gewerbe gelten auch die Tantiemen
der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien und die Gewinnanteile dieser Gesellschafter für ihre nicht auf
das Grundkapital gemachten Einlagen.
4. Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften,
abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften, und aus der
Betelligung an derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuerpflich-
tigen, welche nicht zu den Handel= und Gewerbetreibenden gehören,
nach den für das Einkommen aus Handel und Gewerbe maßgebenden
Grundsätzen zu berechnen.
d. Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung und aus Rechten auf periodische
Hebungen usw.
14.
Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung sowie aus Rechten
auf periodische Hebungen und Vorteile irgend welcher Art umfaßt insbesondere
den Verdienst der Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegebilfen, die Besoldung der
Militärpersonen und Beamten jeder Art, ferner den Gewinn aus schriftstellerischer,
künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erziehender Tätigkeit, sowie
Wartegelder, Pensionen und sonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht als
Jahresrenten eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen sind,
endlich solche Rentenbezüge, welche an die Person des Empfangsbercchtigten
geknapst! sind.
Das Einkommen aus Dienstwohnungen ist nach dem ortsüblichen Miets-
werte, jedoch nicht höher als mit fünfzehn vom Hundert des baren Gehalts des
Berechtigten in Ansatz zu bringen. Soneit Dienstwohnungen vermietet sind, ist
der Mietszins nach Maßgabe der Bestimmungen im 9 12 Abs. 2 anzurechnen.
Bei Militärpersonen, Reichsbeamten, unmittelbaren und mittelbaren Staats-
beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der zur
Bestreitung des Dienstaufwandes bestimmte Teil des Diensteinkommens außer
Ansatz zu lassen.
e. Einkommen der Aktiengesellschaften usw.
15.
Als steuerpflichtiges Einkommen der im §. 1 Nr. 4 end 5 bezeichneten
Steuerpflichtigen gelten unbeschadet der Vorschrift im § 5 Nr. 1 die Überschüsse,
welche als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter nelcher Benennung,
unter die Mitglieder verteilt werden, und zwar
unter Hinzurechnung der zur Tilgung der Schulden oder des Grund—
kapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung sowie zur