Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

—  268  —

2.  Der  von  einer  nicht  nach  §  1  Nr.  4  bis  6  steuerpflichtigen  Erwerbsgesellschaft
  erzielte  Geschäftsgewinn  ist  den  einzelnen  Teilhabern  nach
Maßgabe  ihres  Anteils  anzurechnen.

3.  Als  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe  gelten  auch  die  Tantiemen
der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  einer  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien  und  die  Gewinnanteile  dieser  Gesellschafter  für  ihre  nicht  auf
das  Grundkapital  gemachten  Einlagen.

4.  Der  Gewinn  aus  den  zu  Spekulationszwecken  abgeschlossenen  Geschäften,
abzüglich  etwaiger  Verluste  bei  derartigen  Geschäften,  und  aus  der
Betelligung  an  derartigen  Geschäften  ist  auch  bei  solchen  Steuerpflichtigen,
  welche  nicht  zu  den  Handel=  und  Gewerbetreibenden  gehören,
nach  den  für  das  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe  maßgebenden
Grundsätzen  zu  berechnen.

 

d.  Einkommen  aus  gewinnbringender  Beschäftigung  und  aus  Rechten  auf  periodische
Hebungen  usw.

14.

Das  Einkommen  aus  gewinnbringender  Beschäftigung  sowie  aus  Rechten
auf  periodische  Hebungen  und  Vorteile  irgend  welcher  Art  umfaßt  insbesondere
den  Verdienst  der  Arbeiter,  Dienstboten  und  Gewerbegebilfen,  die  Besoldung  der
Militärpersonen  und  Beamten  jeder  Art,  ferner  den  Gewinn  aus  schriftstellerischer,
künstlerischer,  wissenschaftlicher,  unterrichtender  oder  erziehender  Tätigkeit,  sowie

Wartegelder,  Pensionen  und  sonstige  fortlaufende  Einnahmen,  welche  nicht  als
Jahresrenten  eines  beweglichen  oder  unbeweglichen  Vermögens  anzusehen  sind,
endlich  solche  Rentenbezüge,  welche  an  die  Person  des  Empfangsbercchtigten
geknapst!  sind.

Das  Einkommen  aus  Dienstwohnungen  ist  nach  dem  ortsüblichen  Mietswerte,
  jedoch  nicht  höher  als  mit  fünfzehn  vom  Hundert  des  baren  Gehalts  des
Berechtigten  in  Ansatz  zu  bringen.  Soneit  Dienstwohnungen  vermietet  sind,  ist
der  Mietszins  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  9  12  Abs.  2  anzurechnen.

Bei  Militärpersonen,  Reichsbeamten,  unmittelbaren  und  mittelbaren  Staatsbeamten,
  Geistlichen  und  Lehrern  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  ist  der  zur
Bestreitung  des  Dienstaufwandes  bestimmte  Teil  des  Diensteinkommens  außer
Ansatz  zu  lassen.

e.  Einkommen  der  Aktiengesellschaften  usw.

15.
Als  steuerpflichtiges  Einkommen  der  im  §.  1  Nr.  4  end  5  bezeichneten
Steuerpflichtigen  gelten  unbeschadet  der  Vorschrift  im  §  5  Nr.  1  die  Überschüsse,

welche  als  Aktienzinsen  oder  Dividenden,  gleichviel  unter  nelcher  Benennung,
unter  die  Mitglieder  verteilt  werden,  und  zwar

unter  Hinzurechnung  der  zur  Tilgung  der  Schulden  oder  des  Grund—

kapitals,  zur  Verbesserung  oder  Geschäftserweiterung  sowie  zur