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Die veranlagte Steuer ist nicht zu erheben:
1. von den Unteroffizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes,
welche mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark veran-
lagt sind, für diejenigen Monate, in denen sie sich im aktiven Dienste
befinden;
2. von dem Diensteinkommen der Reichs= und Staatsbeamten und Offi-
ziere während der Zugehörigkeit derselben zur Besatzung eines zum
auswärtigen Dienste bestimmten Schiffes oder Fahrzeugs der Kriser-
lichen Marine, und zwar vom ersten desjenigen Monats ab, welcher
auf den Monat folgt, in welchem die heimischen Gewässer verlassen
werden, bis zum Ablauf des Monats, in welchem die Rückkehr in
dieselben erfolgt.
1.
1. Von Steuerpflichtigen (& 1), welche Gesellschafter einer in Preußen
steuerpflichtigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Nr. 6) sind, wird
derjenige Teil der auf sie veranlagten Einkommensteuer nicht erboben, nelcher
auf Gewinnanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung entfällt.
Ist der Gesellschafter eine der im 9§ 1 Nr. 4 und 5 genannten nicht-
physischen Personen, so gilt als der Berechnung des nicht zu erhebenden Betrags
zu Grunde zu legendes Gesamteinkommen das nach & 15 ermittelte Einkommen,
jedoch ohne den Abzug von 3½ Prozent des Kapitals.
Die sich nach Nr. 1 Abs. 1 und 2 ergebenden, nicht auf volle Mark
lautenden Steuerbeträge werden bis zum Betrage von weniger als 50 Pfennig
nach unten, beim Betrage von 50 Pfennig und mehr nach oben auf den nächsten
vollen Markbetrag abgerundet.
2. Ist der von der Gesellschaft im letztvergangenen Geschäftsjahr erzielte
Geschäftsgewinn nur zu einem Teil in Preußen steuerpflichtig, so wird bei Be-
rechnung des nicht zu erhebenden Betrags (Nr. 1) nur ein entsprechender Teil
des auf den Gesellschafter verteilten Gewinns berücksichtigt.
3. Die Vorschriften in Nr. 1 und 2 finden nur Anwendung, wenn
a) die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in dem letztvergangenen Steuer-
jahre zur Einkommensteuer in Preußen herangezogen worden ist,
b) der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgegeben und in dieser den
von ihm empfangenen Geschäftsgewinn besonders bezeichnet hat,
Zc) der Abzug des Einkommens des Steuerpflichtigen aus einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung von seinem steuerpflichtigen Gesamteinkommen
eine Veränderung der Steuerstufe zur Folge haben würde.
Von dem Vorhandensein der Voraussetzung zu a wird bei der Veranlagung
für 1907 abgesehen.