Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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8 70. 
Die veranlagte Steuer ist nicht zu erheben: 
1. von den Unteroffizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, 
welche mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark veran- 
lagt sind, für diejenigen Monate, in denen sie sich im aktiven Dienste 
befinden; 
2. von dem Diensteinkommen der Reichs= und Staatsbeamten und Offi- 
ziere während der Zugehörigkeit derselben zur Besatzung eines zum 
auswärtigen Dienste bestimmten Schiffes oder Fahrzeugs der Kriser- 
lichen Marine, und zwar vom ersten desjenigen Monats ab, welcher 
auf den Monat folgt, in welchem die heimischen Gewässer verlassen 
werden, bis zum Ablauf des Monats, in welchem die Rückkehr in 
dieselben erfolgt. 
1. 
1. Von Steuerpflichtigen (& 1), welche Gesellschafter einer in Preußen 
steuerpflichtigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Nr. 6) sind, wird 
derjenige Teil der auf sie veranlagten Einkommensteuer nicht erboben, nelcher 
auf Gewinnanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung entfällt. 
Ist der Gesellschafter eine der im 9§ 1 Nr. 4 und 5 genannten nicht- 
physischen Personen, so gilt als der Berechnung des nicht zu erhebenden Betrags 
zu Grunde zu legendes Gesamteinkommen das nach & 15 ermittelte Einkommen, 
jedoch ohne den Abzug von 3½ Prozent des Kapitals. 
Die sich nach Nr. 1 Abs. 1 und 2 ergebenden, nicht auf volle Mark 
lautenden Steuerbeträge werden bis zum Betrage von weniger als 50 Pfennig 
nach unten, beim Betrage von 50 Pfennig und mehr nach oben auf den nächsten 
vollen Markbetrag abgerundet. 
2. Ist der von der Gesellschaft im letztvergangenen Geschäftsjahr erzielte 
Geschäftsgewinn nur zu einem Teil in Preußen steuerpflichtig, so wird bei Be- 
rechnung des nicht zu erhebenden Betrags (Nr. 1) nur ein entsprechender Teil 
des auf den Gesellschafter verteilten Gewinns berücksichtigt. 
3. Die Vorschriften in Nr. 1 und 2 finden nur Anwendung, wenn 
a) die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in dem letztvergangenen Steuer- 
jahre zur Einkommensteuer in Preußen herangezogen worden ist, 
b) der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgegeben und in dieser den 
von ihm empfangenen Geschäftsgewinn besonders bezeichnet hat, 
Zc) der Abzug des Einkommens des Steuerpflichtigen aus einer Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung von seinem steuerpflichtigen Gesamteinkommen 
eine Veränderung der Steuerstufe zur Folge haben würde. 
Von dem Vorhandensein der Voraussetzung zu a wird bei der Veranlagung 
für 1907 abgesehen.
	        
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