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4. Den außer Hebung zu setzenden Betrag bestimmt der Vorsitzende der
Veranlagungskommission, gegen dessen Entscheidung dem Steuerpflichtigen die
innerhalb vier Wochen bei dem Vorsitzenden einzulegende Beschwerde an die
Regierung offen steht. Gegen die Entscheidung der Regierung ist innerhalb vier
Wochen die Beschwerde an den Finanzminister zulässig.
VII. Strafbestimmungen.
8 72.
Wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der von
zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder zur Begründung eines Rechts-
mittels
a) über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen der
von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen untichtige oder unvollständige
Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu
führen,
b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses
Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt,
wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem vier= bis
zehnfachen Betrage der Verkürzung, anderenfalls mit dem vier= bis zehnfachen
Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, mindestens
aber mit einer Geldstrafe von einhundert Mark, bestraft.
An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von zwanzig bis einhundert
Mark, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige oder
unvollständige Angabe oder die Verschweigung steuerpflichtigen Einkommens zwar
wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist.
Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine
Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder
ergänzt, beziehungsweise das verschwiegene Einkommen angibt und die vorenthaltene
Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei.
73.
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig
von der Strafe.
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in zehn Jahren
und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist von fünf
Jahren und nur auf Höhe ihres Erbanteils, über. Die Verjährungsfrist
beginnt mit Ablauf des Steuerjahrs, in welchem die Hinterziehung begangen
wurde.
Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Ent-
scheidung nur Beschwerde binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen an den
Finanzminister zulässig ist.
Gesetz= Samml. 1906. (Nr. 10729.) 54