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VIII. Kosten.
& 77.
Die Gemeinden tragen die Kosten für die bei der Veranlagung ihnen über-
tragenen Geschäfte.
Im übrigen fallen die Kosten der Veranlagung der Staatskasse zur Last.
Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechts-
mittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen
zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig
erweisen. Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung,
gegen deren Festsetzung binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen die bei der
Regierung anzubringende Beschwerde an den Finanzminister gestattet ist.
78.
Die Mitglieder der Veranlagungs= und Berufungskommissionen erhalten
aus der Staatskasse Reisekosten und Tagegekder, deren Sätze im Wege der
Königlichen Verordnung gemäß §# 12 des Gesetzes vom 24. März 1873 (Gesetz-
Samml. S. 122) — Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 1876 (Gesetz-
Samml. S. 107) bestimmt werden.
Die Mitglieder der vereinigten Voreinschätzungskommissiomnen § 32 Abs. 3
und 4) erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen Versäumnisgebühren;,
deren Bestimmung gleichfalls durch Königliche Verordnung erfolgt.
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige werden nach den in Zivil-
prozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechmt.
IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung
des Wahlrechts.
§.
Sind zu den Beiträgen und Lasten, welche kommunale und andere
öffentliche (Schul-, Kirchen= usw.) Verbände nach dem Maßstabe der Einkommen-
steuer aufzubringen beziehungsweise zu verteilen haben, Personen mit Einkommen
von nicht mehr als 900 Mark heranzuziehen, so erfolgt deren Veranlagung auf
Grund nachstehender fingierter Normalsteuersätze:
bei einem Jahreseinkommen
von mehr als bis einschließlich Jahressteuer
— Mark 420 Mark 2# Prozent des ermittelten
steuerpflichtigen Einkommens
bis zum Höchstbetrage von
1,20 Mark
40 660 2/40 Mark
660 900 4 "]
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