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Die vorbezeichneten Personen können, wenn die Deckung des Bedarfs des
betreffenden Verbandes ohne deren Heranziehung gesichert ist, von der Beitrags—
pflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsatz als das höhere Ein-
kommen herangezogen werden; ihre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege
der öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung erhalten.
§ 80.
Die Veranlagung (§ 79) geschieht durch die Voreinschätzungskommissionen
& 32) unter Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die Beschlüsse der Voreinschätzungskommission unterliegen der Prüfung des
Vorsitzenden der Veranlagungskommission; beanstandet derselbe einen Beschluß,
so erfolgt die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungskommission.
Die festgesetzte Steuerliste ist vierzehn Tage lang öffentlich auszulegen und
der Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschluß-
frist von vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist die Berufung zu, und zwar
a) wenn die Veranlagung durch die Voreinschätzungskommission ohne Be-
anstandung erfolgt ist, an die Veranlagungskommission,
b) wenn die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungskommission
stattgefunden hat, an die Berufungskommission.
810.
Für die Feststellung der nach dem Maßstabe der Besteuerung geregelten
Wahl-, Stimm= und sonstigen Berechtigungen in den öffentlichen Verbänden 79)
treten an die Stelle der bisherigen Klassensteuersätze die in den 99 17, 79 vor-
gesehenen entsprechenden Steuersätze, falls aber die Veranlagung in Gemäßheit
des § 80 nicht stattgefunden hat, die den betreffenden Klassensteuerstufen ent-
sprechenden Einkommensbezüge.
827.
Soweit nach den bestehenden Bestimmungen in Stadt= und Landgemeinden
das Bürgerrecht beziehungsweise das Stimm= und Wahlrecht in Gemeinde-
angelegenheiten an die Bedingung eines jährlichen Klassensteuerbetrags von 6 Mark
geknüpft ist, tritt bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung des Gemeindewahl-
rechts an die Stelle des genannten Satzes der Steuersatz von 4 Mark beziehungs-
weise ein Einkommen von mehr als 660 Mark bis 900 Mark.
In denjenigen Landesteilen, in welchen für die Gemeindevertreterwahlen die
Wähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern in Ab-
teilungen geteilt werden, tritt an Stelle eines 6 Mark Einkommensteuer über-
steigenden Steuersatzes, an welchen durch Ortsstatut das Wahlrecht geknüpft wird,
der Steuersatz von 6 Mark.
) Oie 88 81, 82 finden in den Hohenzollernschen Canden keine Anwendung.