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genauen Prüfung. Hierbei hat sie das Recht, von den nach §9 24 dem
Schätzungsausschusse und nach 9 25 Abs. 3 bis 5 dem Vorsitzenden zustehenden
Hilfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen und sonstige zur Feststellung
erheblicher Tatsachen erforderliche Ermittelungen vorzunehmen.
/ 30.
Werden die Angaben einer Vermögensanzeige über Größe und Wert steuer-
baren Vermögens durch die Veranlagungskommission oder deren Vorsitzenden
beanstandet, so ist dem Steuerpflichtigen mitzuteilen, auf welche Vermögensteile
oder Werte die Beanstandung sich bezieht. Soweit es sich um tatsächliche An-
gaben handelt, sind zugleich die Gründe der Beanstandung mitzuteilen.
Mit der Mitteilung ist die Aufforderung zu verbinden, sich binnen einer
bestimmten Frist über die beanstandeten Angaben zu erklären.
Erst wenn der Steuerpflichtige dies unterläßt, oder wenn die Bedenken gegen
die Richtigkeit der Vermögensanzeige nicht gehoben werden, ist die Kommission
bei Schätzung des Vermögens auch an die tatsächlichen Angaben des Steuer-
pflichtigen nicht gebunden.
31.
Die Kommission setzt den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuersatz auf
Grund der stattgehabten Ermittelungen fest.
32.
Das Ergebnis der Veranlagung hat der Vorsitzende der Veranlagungs-
kommission dem Steuerpflichtigen mittels einer zugleich eine Belehrung über das
zulässige Rechtsmittel enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen, welche, sofern
auch die Veranlagung zur Einkommensteuer stattgefunden hat, mit der Benach-
richtigung über dieselbe (§ 42 des Einkommensteuergesetzes) verbunden werden kann.
3. Rechtsmittel.
33.
I. Gegen das Ergebnis der Veranlagung stehen sowohl dem Steuer-
pflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission als Rechts-
mittel zu:
1. wenn der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer nicht oder nach einem
Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark veranlagt ist,) der Ein-
spruch an die Veranlagungskommission und gegen die auf diesen Ein-
spruch ergehende Entscheidung der Veranlagungskommission die Berufung
an die Berufungskommission;
2. wenn der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer nach einem Einkommen
von mehr als 3000 Mark veranlagt ist, die Berufung an die Be-
rufungskommission.