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82.
Haben bei der ersten Abstimmung nur zwei Personen oder, wenn von
einer Wählerabteilung bei der Urwahl zwei Wahlmänner zu wählen sind, nur
vier Personen, und zwar gleich viel Stimmen erhalten, so entscheidet das Los
darüber, wer gewählt ist (6§ 21, 23, § 30 Abs. 3, 4 der Verordnung).
83.
In Gemeinden, deren Zivilbevölkerung nach der letzten Volkszählung min-
destens 50 000 beträgt, findet die Abstimmung bei der Wahl der Wahlmänner
in einer nach Anfangs= und Endtermin festzusetzenden Abstimmungsfrist rist-
wahl) an Stelle der Abstimmung in gemeinschaftlicher Versammlung der Ur-
wähler zu bestimmter Stunde (Terminswahl) statt. Abteilungen, die 500 oder
mehr Wähler zählen, können in Abstimmungsgruppen geteilt werden (69 19, 21
der Verordnung).
Auf den Antrag des Gemeindevorstandes kann der Minister des Innern
anordnen, daß bei der Wahl der Wahlmänner die Abstimmung auch in Ge-
meinden mit 50 000 oder mehr Einwohnern in der Form der Terminswahl oder
in Gemeinden mit geringerer Einwohnerzahl in der Form der Fristwahl vor-
zunehmen ist. ·
84.
Der Minister des Innern kann anordnen, daß in Wahlbezirken, in welchen
die Zahl der Wahlmänner 500 oder mehr beträgt, die Wahl der Abgeordneten
in Gruppen der Wahlmänner vorzunehmen ist, und dabei die Orte innerhalb
des Wahlbezirkes bestimmen, an denen örtlich getrennte Gruppen der Wahl-
männer zu versammeln sind. An Stelle dieser Bestimmungen kann unter der
gleichen Voraussetzung von dem Minister auch angeordnet werden, daß in dem
Wahlbezirke die Abstimmung bei der Wahl der Abgeordneten in der Form der
Fristwahl stattfindet (I# 27, 30 der Verordnung).
Uber die Gültigkeit der Wahlmännerwahlen, welche der Wahlkommissarius
für ungültig erachtet hat, und über die Ausschließung der Wahlmänner, deren
Wahl für ungültig erkannt wird (§ 27 Abs. 1 der Verordnung) entscheidet, wo
Gruppen der Wahlmänner gebildet sind, die Gruppe, zu welcher der Wahlmann
gehört, dessen Wahl beanstandet ist, wo Fristwahl stattfindet, der Wahlvorstand
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlmann zur Wahl der
Abgeordneten zuzulassen.
Artikel II.
Der-Verordnung vom 30. Mai 1849 tritt folgende Vorschrift hinzu:
s-
Die Urwähler sind verpflichtet, das Ehrenamt des Wahlvorstehers, des
Protokollführers oder eines Beisitzers im Wahlvorstande bei der Wahl der Wahl-
männer, die Wahlmänner sind verpflichtet, das Ehrenamt des Protokollführers