— 320 —
oder eines Beisitzers im Wahlvorstande bei der Wahl der Abgeordneten zu
übernehmen.
Zur Ablehnung ist berechtigt, wer das 65. Lebensjahr überschritten hat
oder durch Krankheit, Abwesenheit in dringenden Privatgeschäften, durch Dienst-
geschäfte eines öffentlichen Amtes oder durch sonstige besondere Verhältnisse, welche
nach billigem Ermessen eine genügende Entschuldigung begründen, an der Wahr-
nehmung der Obliegenheiten der im Abs. 1 bezeichneten Ehrenämter verhindert ist.
Wer die Ubernahme dieser Obliegenheiten ohne zulässigen Grund ablehnt
oder sich ihrer Wahrnehmung ohne ausreichende Entschuldigung entzieht, kann
mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark belegt werden.
Wird nachträglich eine genügende Entschuldigung geltend gemacht, so kann
die verhängte Strafe ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Die Festsetzung und die Zurücknahme der Strafe steht in Landkreisen dem
Landrat, in Stadtkreisen dem Bürgermeister zu. Gegen seine Verfügung ist
binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an den Regierungspräsidenten
und gegen dessen Bescheid binnen gleicher Frist Beschwerde an den Oberpräsidenten
zulässig, welcher endgültig entscheidet.
Artikel III.
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften
sind durch das Reglement (§# 32 der Verordnung) zu treffen.
Artikel IV.
Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes (Artikel 72 der Verfassungsurkunde)
treten die Vorschriften des Artikels 115 der Verfassungsurkunde, insoweit sie den
Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, außer Kraft.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1906 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 28. Juni 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Posadowsky. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem.
v. Bethmann Hollweg. Breitenbach.
—“““—
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz Sammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W.9 zu richten.