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Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1907 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt. Flrhr. v. Rheinbaben.
v. Podbielski. v. Einem. v. Bethmann Hollweg. Delbrück.
Zugleich für den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Beseler.
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(Nr. 10733.) Bekanntmachung, betreffend das teilweise Außerkrafttreten des Handels= und
Schiffahrtsvertrags zwischen Preußen und den Königreichen Schweden und
Norwegen vom 14. März 1827. Vom 25. Juni 1906.
D. Handels= und Schiffahrtsvertrag zwischen Preußen und den Königreichen
Schweden und Norwegen vom 14. März 1827 (Gesetz Samml. S. 39) ist auf
Grund des Artikels 23 Abs. 2 des Handels= und Schiffahrtsvertrags zwischen
dem Deutschen Reiche und Schweden vom 8. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 739)
am 24. Juni 1906 für die Beziehungen zwischen Preußen und Schweden außer
Kraft getreten.
Berlin, den 25. Juni 1906.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
v. Koerner.
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(Xr. 10734.) Bekanntmachung, betreffend die gegenseitige Freilassung der Angehörigen des
Preußischen Staates einerseits und der Angehörigen von England, Wales
und Irland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika andererseits von
der Erhebung von Kirchensteuern. Vom 30. Juni 1906.
N% den Artikeln IV 9 1 Abs. 3 der Gesetze,
1. betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden
und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren
Provinzen der Monarchie, vom 14. Juli 1905 (Gesetz-Samml. S. 277)