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2. betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden
und Gesamt-(Parochial-) Verbänden der evangelisch-lutherischen Kirchen
der Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein sowie in den Kirchen-
gemeinden der evangelisch-reformierten Kirche der Provinz Hannover,
vom 22. März 1906 (Gesetz Samml. S. 41))
3. betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden
der evangelischen Kirchen der Konsistorialbezirke Cassel, Wiesbaden und
Frankfurt a. M., in den Gesamtverbänden der evangelischen Kirche
des Konsistorialbezirkes Cassel sowie in der vereinigten evangelisch-
lutherischen und evangelisch-reformierten Stadtsynode zu Frankfurt a. M.,
vom 22. März 1906 (Gesetz-Samml. S. 46),
ist den von Angehörigen eines außerdeutschen Staates in Ansehung ihrer Heran-
ziehung oder Veranlagung zur Kirchensteuer erhobenen Beschwerden, welche da-
mit begründet werden, daß für sie in dem Bezirke der Kirchengemeinde oder in
deren nächster Nachbarschaft besondere, nicht von der betreffenden Kirchengemeinde
unterhaltene gottesdienstliche Veranstaltungen bestehen, stattzugeben, sofern die
ebenda vorgesehenen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen und nach einer in
der Gesetz Sammlung veröffentlichten Bekanntmachung des Staatsministeriums
in dem auswärtigen Staate die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß die in den vorstehend bezeichneten
Gesetzesvorschriften erforderte Gegenseitigkeit in England, Wales und Irland
sowie in den Vereinigten Staaten von Amerika verbürgt ist.
Berlin, den 30. Juni 1906.
Das Staatsministerium.
Gr. v. Posadowsky. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. Breitenbach.
(Nr. 10735.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Adenau. Vom 26. Juni 1906.
A## Grund der §#§ 48, 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des
Rheinischen Rechtes vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) und des Artikels 5
der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz-
Samml. S. 519) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von