Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

In geeigneten Fällen kann von der Schulaufsichtsbehörde eine Beteiligung 
des Schulverbandes, aus welchem Kinder gastweise einer anderen Schule zuge- 
wiesen find, an der Verwaltung dieser Schule in der Weise angeordnet werden, 
daß der Vorstand des ersteren ein Mitglied mit beratender Stimme in den Schul- 
vorstand (Schuldeputation) entsendet. 
86. 
Der Schulverband kann für den Besuch der Schule durch nicht einheimische 
Kinder ein Fremdenschulgeld verlangen. 
Als einheimisch gelten Kinder, welche reichsangehörig find und im Schul- 
verband oder im Gastschulbezirke (6 5) entweder an dem Wohnorte dessen, 
welchem die Sorge für die Person des Kindes obliegt oder oblag, wohnen oder 
von Privatpersonen unentgeltlich in Pflege und Kost genommen sind. Das 
Fremdenschulgeld darf den im Durchschnitte der drei letzten Rechnungsjahre auf 
jedes Schulkind entfallenden Betrag der dem Schulverband erwachsenen Schul- 
unterhaltungskosten nicht übersteigen. 
Die Feststellung der Schulgeldsätze unterliegt der Genehmigung der Schul- 
aufsichtsbehörde. 
Gegen die Versagung der Genehmigung steht der Gemeinde binnen zwei 
Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat zu. 
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder Ver- 
anlagung zu dem Fremdenschulgelde, finden die bezüglich der Heranziehung und 
Veranlagung zu den Gemeindeabgaben geltenden gesetzlichen Vorschriften. An- 
wendung. 
Sweiter Abschnitt. 
Verteilung der Volksschullasten. Schalhaushalt. Baufonds. 
Staatsleistungen. 
7. 
In den Gemeinden werden die Schullasten als Gemeindelast aufgebracht. 
Die Verpflichtung der nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie 8 41 
des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz Samml. S. 152) von 
der Gemeindeeinkommensteuer befreiten Personen, zu den Volksschullasten beizu- 
tragen, wird durch Gesetz geregelt. 
In den Gutsbezirken werden die Schullasten vom Gutsbesitzer getragen. 
Steht ein Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigentume des Gutsbesitzers 
oder steht innerhalb des Gutsbezirkes einer anderen Person als dem Gutsbesitzer 
ein Erbbaurecht zu oder wohnen im Gutsbezirke Steuerpflichtige, die nicht in 
einem Lohn= oder Dienstverhältnisse zum Gutsbesitzer stehen, so sind auf dessen 
Antrag die Schullasten mit der Maßgabe unterzuverteilen, daß die Beitrags- 
63°“
	        
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