Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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11. 
Für jeden Schulverband ist in der Regel ein Schulhaushalts-Etat aufzustellen 
und eine Schulkasse einzurichten. 
12. 
In Gemeinden, welche für sich einen Schulverband bilden, genügt es, 
wenn der Schulhaushalts = Etat in den Gemeindehaushalts = Etat aufgenommen 
wird, und bleibt es der Beschlußfassung der Gemeinde überlassen, ob eine be- 
sondere Schulkasse eingerichtet oder ob ihre Geschäfte durch die Gemeindekasse 
wahrgenommen werden sollen. 
In Gutsbezirken, welche für sich einen Schulverband bilden, und in Ge- 
samtschulverbänden, welche lediglich aus Gutsbezirken bestehen, die demselben Guts- 
besitzer gehören, und in denen eine Unterverteilung nach § 8 Abs. 2 nicht statt- 
findet, kann die Aufstellung eines Schulhaushalts-Etats und die Einrichtung 
einer Schulkasse mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde unterbleiben. Die 
Genehmigung kann widerrufen werden. 
3. 
Die Mittel für kleine bauliche Reparaturen sind gleich den übrigen 
laufenden Schulunterhaltungskosten in einer den örtlichen Verhältnissen ent- 
sprechenden Höhe in jedem Schulhaushalts-Etat bereitzustellen. Hiervon kann 
in den Fällen des 9 12 Abs. 2 mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde 
Abstand genommen werden. Die Genehmigung kann widerrufen werden. 
¾ 14. 
Jeder Schulverband mit fünfundzwanzig oder weniger Schulstellen ist 
verpflichtet, jährlich 60 Mark für die einzige oder erste, 50 Mark für die zweite, 
40 Mark für die dritte und je 30 Mark für jede weitere Stelle des Schulver- 
bandes zur Bestreitung der Kosten von Volksschulbauten, welche nicht zu den 
laufenden kleineren Reparaturen gehören, anzusammeln und verzinslich zu belegen. 
Sind die im Abs. 1 gedachten Baukosten ganz oder teilweise von Dritten 
zu decken, so sind die Schulverbände zu der Ansammlung überhaupt nicht oder 
in entsprechend geringerer Höhe anzuhalten. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet 
endgültig darüber, ob und inwieweit hiernach von der Anforderung der An- 
sammlung Abstand zu nehmen ist. 
Die Schulaufsichtsbehörde ist befugt, auf Antrag eines Schulverbandes 
eine Aussetzung oder Minderung der Ansammlung zuzulassen. Ist anzunehmen, 
daß der von einem Schulverband angesammelte Fonds unter Hinzurechnung der 
Zinsen und Zinseszinsen, des staatlichen Baubeitrags (& 17) und der etwaigen 
Leistungen Dritter zur Deckung des für die nächsten 50 Jahre voraussehbaren 
Baubedürfnisses ausreichen werde, so hat auf Antrag des Schulverbandes die 
Schulaufsichtsbehörde die Einstellung dieser Qahlungen anzuordnen. Die Fortsetzung
	        
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