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dadurch entstanden ist, daß der Schulverband seine Gebäude seit Inkrafttreten
des Gesetzes nicht mit der gebotenen Sorgfalt unterhalten hat.
Bei Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Zahlung des staatlichen Bau-
beitrags oder über seine Bemessung beschließt auf Anrufen der Beteiligten, zu
denen in Gesamtschulverbänden auch die einzelnen Gemeinden (Gutsbezirke) ge-
hören, der Kreisausschuß, sofern eine Stadt beteiligt ist, der Bezirksausschuß.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses oder des Bezirksausschusses steht den
Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat zu.
Die Schulverbände haben, sofern die Kosten der baulichen Herstellungen
im Einzelfalle 2000 Mark übersteigen, vor Beginn des Baues einen Bauplan
mit Kostenanschlag der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Diese
ist befugt, einen staatlichen Baubeamten mit der Beaufsichtigung des Baues zu
betrauen.
/18.
Im Falle des nachgewiesenen Unvermögens der Schulverbände zur Auf-
bringung der Volksschullasten werden ihnen in den Grenzen der durch den Staats-
haushalts-Etat bereitgestellten Mittel Ergänzungszuschüsse gewährt. Bei der
Bewilligung kann angeordnet werden, daß die Zuschüsse zur besonderen Erleich-
terung bestimmter Kreise von Abgabenpflichtigen zu verwenden sind.
Ein Anspruch gegen den Staat kann weder im Rechtswege noch im Ver-
waltungsstreitverfahren geltend gemacht werden.
19.
Zur Unterstützung von Schulverbänden mit fünfundzwanzig oder weniger
Schulstellen, welche zur Aufbringung der Volksschullasten unvermögend sind,
wird durch den Staatshaushalts-Etat der Betrag bereitgestellt, welcher am
31. März 1908 für diesen Zweck den Regierungen überwiesen ist. Der Unter-
richtsminister, der Finanzminister und der Minister des Innern bestimmen die
auf die Provinzen und die Hohenzollernschen Lande entfallenden Anteile nach
Maßgabe der bisher überwiesenen widerruflichen Staatsbeihilfen.
Innerhalb der Provinzen erfolgt die weitere Verteilung auf die Landkreise
unter Berücksichtigung der bisher auf sie entfallenden Beträge durch den Ober-
präsidenten nach Anhörung des Provinzialrats, in den Hohenzollernschen Landen
durch den Unterrichtsminister nach Anhörung des Bezirksausschusses.
20.
Außerdem werden für Schulverbände mit fünfundzwanzig oder weniger
Schulstellen, welche zur Aufbringung der Volksschullasten unvermögend sind,
zum Zwecke der Ausgleichung unbilliger Verschiebungen in der Aufbringung der
Volksschullasten, welche infolge dieses Gesetzes entstehen, sowie sonstiger unbilliger
Ungleichheiten in der Höhe der Volksschullasten durch den Staatshaushalts-Etat