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alljährlich 5000 000 Mark bereitgestellt und auf die Provinzen (Hohenzollernschen
Lande) und Landkreise auf dem im § 19 bezeichneten Wege verteilt.
21.
Dem Unterstützungsfonds der einzelnen Kreise wachsen die Ergänzungs-
zuschüsse zu, welche aus Zentralfonds Schulverbänden des Kreises mit fünfund-
zwanzig oder weniger Schulstellen zur Errichtung neuer Schulstellen laufend
bewilligt werden.
Im übrigen ändern sich, abgesehen vom Falle des 9 22, die den Kreisen
überwiesenen Beträge nur
1. bei dem Ulbertritt eines Schulverbandes mit fünfundzwanzig oder
weniger Schulstellen in die Reihe derjenigen mit mehr als fünfund-
zwanzig Schulstellen;
2. bei dem umgekehrten Vorgangez;
3. infolge von Umgemeindungen und Veränderungen der Landdkreise mit
derselben Wirkung.
Im ersten Falle geht vom Anfange des nächsten Etatsjahrs der dem
Schulverbande bewilligte Ergänzungszuschuß auf den Zentralfonds zur Unterstützung
von Schulverbänden mit mehr als fünfundzwanzig Schulstellen über, im zweiten
wächst von demselben Zeitpunkt ab der der Gemeinde etwa aus dem Zentral=
fonds bewilligte Ergänzungszuschuß dem Unterstützungsfonds des Kreises zu.
Im Falle der Nr. 3 finden diese Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
22.
Behufs Gewährung widerruflicher Ergänzungszuschüsse an unvermögende
Schulrerbände mit fünfundzwanzig oder weniger Schulstellen wird für jeden
Kreis eine Summe in Höhe der Hälfte der von seinen Schulverbänden gemäß
§ 14 anzusammelnden Beträge aus Staatsmitteln bereitgestellt.
23.
Für die Unterverteilung der Staatsmittel (65 19, 20, 21, 22) auf die
Schulverbände ist vom Kreisausschusse nach Anhörung des Kreisschulinspektors
für je fünf Jahre ein Verteilungsplan aufzustellen, der der Feststellung durch
die Schulaufsichtsbehörde bedarf. Die Feststellung tritt in Kraft, wenn nicht
innerhalb vier Wochen von dem Kreisausschusse dagegen Beschwerde bei dem
Unterrichtsminister erhoben ist. Dieser entscheidet endgültig.
Die den einzelnen Schulverbänden bewilligten Ergänzungszuschüsse können
durch den Kreisausschuß während der Bewilligungszeit nur gekürzt werden
wegen Aufbebung oder Veränderung des Schulverbandes,
wegen Aufbebung einer Schuflstelle,
wegen gänzlichen oder teilweisen Fortfalls der Verpflichtung zur An-
sammlung eines Baufonds (6 14).