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Der Beschluß des Kreisausschusses bedarf der Genehmigung der Schul-
aufsichtsbehörde. Gegen ihn steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die
Beschwerde an den Provinzialrat zu.
In dem Verteilungsplan ist ein angemessener Betrag, mindestens fünf
vom Hundert, zur Gewährung einmaliger Ergänzungszuschüsse vorzusehen. Dem
Betrage wachsen die heimgefallenen Ergänzungszuschüsse zu. Die Bewilligung
erfolgt durch den Kreisausschuß mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
Gegen die Versagung der Genehmigung steht dem Kreisausschuß innerhalb
vier Wochen die Beschwerde an den Unterrichtsminister zu. Wird die Beschwerde
abgelehnt, so wird nach dem Beschlusse der Schulaufsichtsbehörde verfahren.
Dritter Abschnitt.
Schulvermögen. Leistungen Dritter.
24.
Die besonderen Schulgemeinden (Sozietäten) sowie diejenigen Schulen,
welche bisher als selbständige Rechtssubjekte Träger der Volksschullasten waren,
werden, unbeschadet des Fortbestehens dieser Schulen als Lehranstalten, aufgehoben.
Das Vermögen einer aufgehobenen Schulgemeinde (Schule) geht als
Ganzes auf den Schulverband (#1 Abs. 2) über.
Hat der Bezirk der aufgehobenen Schulgemeinde (Schule) sich über den
Bereich mehrerer Schulverbände erstreckt, so treten die mehreren Verbände als
Rechtsnachfolger ein. Uber die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Schul-
verbänden beschließt die Schulaufsichtsbehörde. Die Vorschriften des § 4 finden
Anwendung. ·
§25.
Uber das auf den Schulverband übergegangene Vermögen ist ein genaues
Verzeichnis (Matrikel) aufzustellen. Das Vermögen bleibt den allgemeinen oder
stiftungsmäßig besonderen Zwecken derjenigen öffentlichen Volksschule erhalten,
für welche es bestimmt war. Auf Verfügungen über dieses Vermögen finden
diejenigen Vorschriften, welche für das Schulvermögen überhaupt gelten, mit
der Maßgabe Anwendung, daß vor der Erteilung der Genehmigung zu einer
Veräußerung oder Verwendung für andere Zwecke die Schuldeputation (69 43, 47
Abs. 10, 57), die Schulkommission (69 45, 48, 55) oder der Schulvorstand
47) anzuhören sind.
26.
Zum Nachweise der Rechtsnachfolge (§ 24) genügt Dritten gegenüber eine
Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde; auf Antrag ist jedem, der ein rechtliches
Interesse nachweist, eine solche Bescheinigung zu erteilen.
Ist für die aufgehobene Schulgemeinde (Schule) das Eigentum oder ein
anderes Recht an einem Grundstück im Grundbuch eingetragen, so kann die
Gesetz-Samml. 1906. (Nr. 10741.) 64