Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Schulaufsichtsbehörde das Grundbuchamt ersuchen, den Schulverband als Eigen- 
tümer oder Berechtigten einzutragen. 
827. 
Insoweit bisher eine Kirchengemeinde Trägerin der Volksschullast war, 
ist — vorbehaltlich der Bestimmungen in den 99 28 und 30 — das den Schul- 
zwecken gewidmete Vermögen einschließlich der zur Dotation der Schulstelle be- 
stimmten Grundstücke, Gebäude, Kapitalien, Gerechtigkeiten, Nutzungsrechte und 
Forderungen unter Berücksichtigung der darauf haftenden Verbindlichkeiten durch 
Beschluß der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der kirchlichen Ober- 
behörde dem Schulverbande zur Verwendung für gleichartige Zwecke nach Maß- 
gabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überweisen. Ist ein Einvernehmen 
nicht zu erzielen, so beschließt der Oberpräsident. Vor der Beschlußfassung der 
Schulaufsichtsbehörde oder des Oberpräsidenten sind die Kirchengemeinde und der 
Schulverband zu hören. 
Gegen den Beschluß steht sowohl der Kirchengemeinde als dem Schul- 
verbande binnen sechs Monaten die Klage im ordentlichen Rechtswege zu. 
Die Vorschriften der §§ 25 und 26 finden sinngemäß Anwendung. 
4o28. 
Die selbständigen Schulstiftungen mit Einschluß der unter die Verwaltung 
Dritter, insbesondere kirchlicher Organe gestellten Stiftungen bleiben als solche 
bestehen; ihr Vermögen und die sonstigen zu Schulzwecken bestimmten Vermögens- 
stücke, welche im Eigentume von Dritten, insbesondere kirchlichen Beteiligten 
stehen, bleiben ihren Zwecken erhalten. 
  
* 29. 
Unberührt bleiben die Rechte Dritter, insbesondere der Kirchengemeinden 
und sonstigen kbirchlichen Beteiligten an den den Schulzwecken gewidmeten oder 
gleichzeitig Schul= und kirchlichen Zwecken dienenden Vermögenssstücken. 
Das gemeinschaftlich zu Schul= und anderen Zwecken dauernd gewidmete, 
den bisher Unterhaltungspflichtigen oder der Schule selbst mitgehörige Vermögen 
bleibt nach Maßgabe des bisherigen Verhältnisses ein gemeinschaftliches Vermögen. 
Als Teilnehmer daran treten an Stelle der bisher Unterhaltungspflichtigen oder 
der Schule selbst die Schulverbände. 
Insoweit für das gemeinschaftliche Vermögen eine Eintragung im Grund- 
buche besteht, findet der 9 26 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß das 
Ersuchen der Schulaufsichtsbehörde auf Eintragung für beide Berechtigte zu 
richten ist. 
ä30. 
Wo mit dem Volksschulamt ein kirchliches Amt dauernd vereinigt ist, 
tritt der Schulverband kraft des Gesetzes an die Stelle des bisherigen Trägers 
der Schullast; die Vorschriften des § 26 finden sinngemäß Anwendung.
	        
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