Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. I. —
— — —— — —
JInhalt: Verordnung, betreffend die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Auflassung von preußischen,
im früheren Geltungsbereiche des rheinischen Rechtes belegenen Grundstücken, S. 1. — Verord-
nung, betreffend das Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Januar 1905, S. 2. — Bekannt-
machung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter veröffent-
lichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 2.
(Jr. 10665.) Verordnung, betreffend die Juständigkeit für die Entgegennahme der Auflassung
von preußischen, im früheren Geltungsbereiche des rheinischen Rechtes be-
legenen Grundstücken. Vom 27. Dezember 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen auf Grund des Artikels 26 & 1 Abs. 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September 1899 (Gesetz-Samml. S. 177),
was folgt:
Die Auflassung von Grundstücken, die im früheren Geltungsbereiche des
rheinischen Rechtes belegen sind, sowie die zur Bestellung oder Ubertragung eines
Erbbaurechts an einem solchen Grundstück erforderliche Einigung kann auch vor
einem der Amtsgerichte des Großherzoglich Oldenburgischen Fürstentums Birkenfeld
erklärt werden. «
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 27. Dezember 1905.
(#. S)Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. v. Budde. v. Einem.
Frhr. v. Richthofen. v. Bethmann Hollweg. Delbrück.
Beseler.
Gesetz. Samml. 1906. (Nr. 10665—10666.) 1
Ausgegeben zu Berlin den 13. Januar 1906.