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Kolloquiums zu treffenden Feststellung abhängig zu machen, daß sie für den
Dienst in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover geeignet sind.
Die Bestimmungen des Kirchengesetzes, betreffend die Wahlen der Pfarrer
in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, vom 22. Dezember
1870 werden durch diesen Paragraph nicht berührt. Insonderheit wird ein
Anspruch auf Aufnahme in das nach 95 Abs. 2 des Pfarrwahlgesetzes beim
Landeskonsistorium über alle wählbaren Geistlichen und Kandidaten zu führende
Verzeichnis nicht begründet.
11.
Das Landeskonsistorium kann mit Genehmigung des Ministers der geist-
lichen Angelegenheiten Dozenten der Theologie, ordinierten Missionsgeistlichen,
deren Gewinnung für das geistliche Amt mit Rücksicht auf langjährige anerkannt
tüchtige Leistungen auf dem Gebiete der äußeren Mission im kirchlichen Interesse
liegt, und Theologen aus außerdeutschen evangelisch-lutherischen Kirchengemein-
schaften sowie Theologen, welche aus einer nicht evangelisch-lutherischen Kirchen-
gemeinschaft zum evangelisch -lutherischen Bekenntnisse übergetreten sind, die
Fähigkeit der Anstellung im geistlichen Amte beilegen, nachdem durch ein Kolloquium
festgestellt ist, daß sie für den Dienst der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz
Hannover geeignet sind. Es bleibt dem Landeskonsistorium vorbehalten, dieselben
vor ihrer Anstellung als Lehrvikare zu beschäftigen.
12.
Die Kandidaten, welche die im § 2 angcordneten Prüfungen oder eine
derselben bestanden haben, unterstehen der Aufsicht des Landeskonsistoriums.
Die Bestimmungen der Dienstanweisung für die Generalsuperintendenten
vom 8. Dezember 1902 werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Der Erlaß einer Kandidatenordnung gehört zu dem Geschäftsbereiche des
Landeskonsistoriums.
13.
Zur allseitigen Förderung der Kandidaten sind nach näherer Bestimmung
des Landeskonsistoriums von dem zuständigen Generalsuperintendenten unter
Juhilfenahme einzelner Superintendenten oder Pfarrgeistlichen jährlich einige
Kandidatenkonferenzen zu halten, an welchen teilzunehmen die Kandidaten ver-
pflichtet sind, soweit sie nicht einem Predigerseminar angehören, im Lehrvikariate
stehen, oder aus dringenden Gründen vom Landeskonsistorium befreit werden.
14.
Kandidaten, welche der kirchlichen Aufsicht sich nicht fügen, ihre wissen-
schaftliche oder praktische Ausbildung vernachlässigen, oder ein für einen künftigen
Diener der Kirche unwürdiges Verhalten bezeigen, sind bei milderen Verstößen
durch eine Mabhnung zu erinnern, in schwereren Fällen mit einem Verweise zu
belegen oder in der Kandidatenliste zu streichen.