Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Kolloquiums zu treffenden Feststellung abhängig zu machen, daß sie für den 
Dienst in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover geeignet sind. 
Die Bestimmungen des Kirchengesetzes, betreffend die Wahlen der Pfarrer 
in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, vom 22. Dezember 
1870 werden durch diesen Paragraph nicht berührt. Insonderheit wird ein 
Anspruch auf Aufnahme in das nach 95 Abs. 2 des Pfarrwahlgesetzes beim 
Landeskonsistorium über alle wählbaren Geistlichen und Kandidaten zu führende 
Verzeichnis nicht begründet. 
11. 
Das Landeskonsistorium kann mit Genehmigung des Ministers der geist- 
lichen Angelegenheiten Dozenten der Theologie, ordinierten Missionsgeistlichen, 
deren Gewinnung für das geistliche Amt mit Rücksicht auf langjährige anerkannt 
tüchtige Leistungen auf dem Gebiete der äußeren Mission im kirchlichen Interesse 
liegt, und Theologen aus außerdeutschen evangelisch-lutherischen Kirchengemein- 
schaften sowie Theologen, welche aus einer nicht evangelisch-lutherischen Kirchen- 
gemeinschaft zum evangelisch -lutherischen Bekenntnisse übergetreten sind, die 
Fähigkeit der Anstellung im geistlichen Amte beilegen, nachdem durch ein Kolloquium 
festgestellt ist, daß sie für den Dienst der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz 
Hannover geeignet sind. Es bleibt dem Landeskonsistorium vorbehalten, dieselben 
vor ihrer Anstellung als Lehrvikare zu beschäftigen. 
12. 
Die Kandidaten, welche die im § 2 angcordneten Prüfungen oder eine 
derselben bestanden haben, unterstehen der Aufsicht des Landeskonsistoriums. 
Die Bestimmungen der Dienstanweisung für die Generalsuperintendenten 
vom 8. Dezember 1902 werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Der Erlaß einer Kandidatenordnung gehört zu dem Geschäftsbereiche des 
Landeskonsistoriums. 
13. 
Zur allseitigen Förderung der Kandidaten sind nach näherer Bestimmung 
des Landeskonsistoriums von dem zuständigen Generalsuperintendenten unter 
Juhilfenahme einzelner Superintendenten oder Pfarrgeistlichen jährlich einige 
Kandidatenkonferenzen zu halten, an welchen teilzunehmen die Kandidaten ver- 
pflichtet sind, soweit sie nicht einem Predigerseminar angehören, im Lehrvikariate 
stehen, oder aus dringenden Gründen vom Landeskonsistorium befreit werden. 
14. 
Kandidaten, welche der kirchlichen Aufsicht sich nicht fügen, ihre wissen- 
schaftliche oder praktische Ausbildung vernachlässigen, oder ein für einen künftigen 
Diener der Kirche unwürdiges Verhalten bezeigen, sind bei milderen Verstößen 
durch eine Mabhnung zu erinnern, in schwereren Fällen mit einem Verweise zu 
belegen oder in der Kandidatenliste zu streichen.
	        
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