— 369 —
Das Recht der Mahnung steht auch den Generalsuperintendenten und
Superintendenten zu. Die Ordnungen der Predigerseminare werden von dieser
Bestimmung nicht berührt.
Die Entscheidung erfolgt nach Anhörung des Kandidaten durch das Kon-
sistorium, im Beschwerdefalle durch das Landeskonsistorium. Lautet die Ent-
scheidung auf Streichung in der Kandidatenliste, so muß in derselben außer der
Angabe der Gründe eine angemessene Frist bezeichnet sein, innerhalb welcher, vom
Tage dehr Zuste lung ab gerechnet, die Beschwerde an das Landeskonsistorium
ulässig ist.
Die Streichung eines Kandidaten in der Liste hat die Entziehung aller
dem Kandidaten beigelegten Befugnisse zur Folge.
Uber etwaige Wiederaufnahme des Kandidaten in die Kandidatenliste ent-
scheidet das Landeskonsistorium.
15.
Sind seit Ablegung der zweiten Prüfung mehr als fünf Jahre verflossen,
ohne daß eine Anstellung des Kandidaten im geistlichen Amte stattgefunden hätte,
oder ist ein im geistlichen Amte angestellt gewesener Geistlicher längere Zeit außer
Amt gewesen, so ist das Landeskonsistorium ermächtigt, durch ein Kolloquium
festzustellen, ob der Kandidat beziehungsweise Geistliche noch für den Dienst an
der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover geeignet ist.
& 10.
Die Bestimmungen des § 6 finden auf solche Kandidaten, die bei Inkraft-
treten des Gesetzes bereits seit einem Jahre die erste Prüfung bestanden haben,
keine Anwendung.
17.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden
von dem Landeskonsistorium getroffen.
18.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Königliche
Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Digermulen, den 16. Juli 1906.
(L. S.) Wilhelm.
v. Studt.