Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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(Nr. 10744.) Verordnung, betreffend die Vergütungen der Mitglieder der in Gemäßheit des 
l 932 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes gebildeten Voreinschätzungs- 
kommissionen. Vom 28. Juli 1906. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen . 
verordnen auf Grund des § 78 des Einkommensteuergesetzes (Gesetz-Samml. 1906 
S. 260), was folgt: 
Die Mitglieder der in Gemäßheit des § 32 Abs. 3 und 4 des Ein- 
kommensteuergesetzes (Gesetz= Samml. 1906 S. 260) gebildeten Voreinschätzungs- 
kommissionen erhalten für ihre Teilnahme an den zum Swecke der Staats- 
einkommensteuerveranlagung stattfindenden Sitzungen als Entschädigung für Ver- 
säumnis und Aufwand eine Vergütung 
wenn sie am Sitzungsorte wohnen, voo . ... 3 Mark, 
wenn sie außerhalb des Sitzungsortes wohnen, von ... .. . 5 
für den Tag. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Odde, an Bord des Dampfers „Hamburg“,) den 28. Juli 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frhr. v. Rheinbaben. 
  
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(Nr. 10745.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausübung der Schulaufsicht über die 
Provinzial-Idiotenanstalten. Vom 10. Juli 1906. 
Auf den Bericht vom 30. Juni d. J. will Ich hierdurch genehmigen, daß die 
Ausübung der Schulaufsicht über die Provinzial-Jdiotenanstalten dem Geschäfts- 
kreise der Oberpräsidenten überwiesen werde. 
Drontheim, an Bord des Dampfers „Hamburg“), den 10. Juli 1906. 
Wilhelm. 
v. Studt. v. Bethmann Hollweg. 
An 
den Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten 
und den Minister des Innern. 
  
 
	        
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