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(Nr. 10744.) Verordnung, betreffend die Vergütungen der Mitglieder der in Gemäßheit des
l 932 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes gebildeten Voreinschätzungs-
kommissionen. Vom 28. Juli 1906.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen .
verordnen auf Grund des § 78 des Einkommensteuergesetzes (Gesetz-Samml. 1906
S. 260), was folgt:
Die Mitglieder der in Gemäßheit des § 32 Abs. 3 und 4 des Ein-
kommensteuergesetzes (Gesetz= Samml. 1906 S. 260) gebildeten Voreinschätzungs-
kommissionen erhalten für ihre Teilnahme an den zum Swecke der Staats-
einkommensteuerveranlagung stattfindenden Sitzungen als Entschädigung für Ver-
säumnis und Aufwand eine Vergütung
wenn sie am Sitzungsorte wohnen, voo . ... 3 Mark,
wenn sie außerhalb des Sitzungsortes wohnen, von ... .. . 5
für den Tag.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Odde, an Bord des Dampfers „Hamburg“,) den 28. Juli 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Frhr. v. Rheinbaben.
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(Nr. 10745.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausübung der Schulaufsicht über die
Provinzial-Idiotenanstalten. Vom 10. Juli 1906.
Auf den Bericht vom 30. Juni d. J. will Ich hierdurch genehmigen, daß die
Ausübung der Schulaufsicht über die Provinzial-Jdiotenanstalten dem Geschäfts-
kreise der Oberpräsidenten überwiesen werde.
Drontheim, an Bord des Dampfers „Hamburg“), den 10. Juli 1906.
Wilhelm.
v. Studt. v. Bethmann Hollweg.
An
den Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten
und den Minister des Innern.