Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

— 373 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 37. — 
  
Inhalt: Geseh, betreffend die Bereitstellung von Geldmitteln für die nach dem Gesetze vom 12. August 1905 
(Gesetz= Samml. S. 335) durchzuführenden Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich- und 
Vorflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder, S. 373. — Geseh, betreffend die Bewilligung 
weiterer Staatsmittel zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen 
Betrieben beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten, S. 375. — Gesetz zur 
Deklarierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz= Samml. S. 152), S. 87e. 
— Gesetz zur Abänderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. 
S. 152), S. 377. — Geset über die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienste, S. 378. — 
Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter 
veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 381. 
(Nr. 10748.) Gesetz, betreffend die Bereitstellung von Geldmitteln für die nach dem Gesetze 
vom 12. August 1905 (Gesetz-Samml. S. 335) durchzuführenden Maß- 
nahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich-- und Vorflutverhältnisse an 
der oberen und mittleren Oder. Vom 10. Juli 1906. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, 
was folgt: 
SI. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Ausführung des Gesetzes, be- 
treffend Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich= und Vorflutver- 
hältnisse an der oberen und mittleren Oder, zunächst die Summe von 15 000 000 
(Fünfzehn Millionen) Mark zu verwenden. 
Hiervon darf für Vorarbeiten, für den alsbald notwendigen Grunderwerb 
und für sonstige unaufschiebbare vorbereitende Arbeiten ein Betrag bis zu 
5000 000 Fünf Millionen) Mark schon vor Erledigung des in den §§9 1, 6 
und 7 jenes Gesetzes vorgesehenen Verfahrens vorschußweise verausgabt werden. 
2. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der im §9 1 erwähnten 
Kosten, soweit die Mittel hierzu nicht durch den Staatshaushalts-Etat bereitgestellt 
Gesetz-Samml. 1906. (Nr. 10748—10752.) 69 
Ausgegeben zu Berlin den 16. August 1906.
	        
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