Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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(Nr. 10749.) Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung der 
Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben be- 
schäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten. Vom 
16. Juli 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
1. 
Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag von fünfzehn Millionen 
Mark zur Verwendung nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. August 1895 
(Gesetz-Samml. S. 521), betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Ver- 
besserung der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben 
beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten, zur Verfügung 
gestellt. 
82. 
Zur Bereitstellung der im 9 1 gedachten fünfzehn Millionen Mark ist 
eine Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrags von Schuld- 
verschreibungen aufzunehmen. 
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanwei- 
sungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen 
anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung 
dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von 
Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die 
Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von 
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem 
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld- 
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der ein- 
zulösenden Schatzanweisungen aufhört. 
83. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz- 
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt 
der Finanzminister. 
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die 
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation 
preußischer Staatsanleihen, (Gesetz= Samml. S. 1197), des Gesetzes vom 
8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetz-Samml. 
69°
	        
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