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(Nr. 10751.) Gesetz zur Abänderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
(Gesetz Samml. S. 152). Vom 24. Juli 1906.
Wir Wilhelm 4 von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie
für den Umfang derselben, mit Ausschluß der Insel Helgoland, was folgt:
Artikel I.
§ 53 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml.
S. 152) erhält folgende Fassung:
Wenn in einer Gemeinde durch Personen, die in einer anderen Gemeinde
im Betriebe von Berg-, Hütten= oder Salzwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien,
Fabriken oder Eisenbahnen beschäftigt werden und dieser Beschäftigung wegen in
der ersteren zugezogen oder verblieben sind, nachweisbar Mehrausgaben für Zwecke
des öffentlichen Volksschulwesens oder der öffentlichen Armenpflege oder für
polizeiliche wecke erwachsen, welche im Verhältnisse zu den ohne diese Personen
für die erwähnten Zwecke notwendigen Gemeindeausgaben einen erheblichen
Umfang erreichen und eine unbillige Mehrbelastung der Steuerpflichtigen herbei-
führen, so ist eine solche Gemeinde berechtigt, von der Betriebsgemeinde einen
angemessenen Zuschuß zu verlangen. Bei Bemessung desselben sind neben der
Höhe der Mehrausgaben auch die nachweisbar der Gemeinde erwachsenden Vor-
teile, soweit sie in der Steuerkraft zum Ausdrucke kommen, zu berücksichtigen.
Die Zuschüsse der Betriebsgemeinde dürfen in keinem Falle mehr als die Hälfte
der gesamten in der Betriebsgemeinde von den betreffenden Betrieben zu erhebenden
direkten Gemeindesteuern betragen.
Liegt der Betrieb in einem Gutsbezirke, so richtet sich der Anspruch gegen
den Gewerbetreibenden. Die Zuschüsse dürfen alsdann die Hälfte der der Kreis-
besteuerung dieses Betriebs zu Grunde liegenden Einkommensteuer und Realsteuern
und, wenn der Betrieb nicht gewerbesteuerpflichtig ist, ¾ der seiner Kreisbe-
steuerung zu Grunde liegenden Einkommensteuer nicht übersteigen.
Die Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes finden auf den An-
spruch eines Gutsbezirkes auf Zuschuß gleichmäßige Anwendung.
Wenn von mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken Ansprüche auf Zu-
schüsse erhoben werden, welche zusammengerechnet die in den Abs. 1 und 2 vor-
gesehenen Höchstgrenzen übersteigen, so findet eine verhältnismäßige Kürzung
der einzelnen Ansprüche bis zu der zulässigen Höchstgrenze statt.
ber streitige Ansprüche aus Abs. 1 bis 3 sowie über Streitigkeiten, die
sich aus der Anwendung des Abs. 4 ergeben, beschließt der Kreisausschuß und,
sofern die Stadt Berlin oder eine andere Stadtgemeinde beteiligt ist, der Bezirks-
ausschuß. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. Der Anspruch er-