Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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lischt, wenn er nicht vor Ablauf des Rechnungsjahrs, für welches er erhoben 
wird, durch schriftlichen Antrag bei der Betriebsgemeinde geltend gemacht wird 
und wenn der hiernach rechtzeitig angebrachte Anspruch nicht innerhalb eines 
Zeitraums von drei Monaten seit Zustellung des ablehnenden schriftlichen Be- 
scheids der in Anspruch genommenen Betriebsgemeinde durch Stellung des An- 
trags beim Kreisausschusse beziehungsweise Bezirksausschuß aufrecht erhalten wird. 
Zutreffendenfalls kommen die Bestimmungen des § 58 des Gesetzes über 
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195) 
dahin zur Anwendung, daß auch in den Fällen,) in welchen die Stadt Berlin 
beteiligt ist, der Minister des Innern den Bezirksausschuß bestimmt) welcher zu 
beschließen hat. 
Vorstehende Bestimmungen finden auf die bei den Beschlußbehörden an- 
hängigen Angelegenheiten keine Anwendung. 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1907 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Molde, an Bord des Dampfers „Hamburg“) den 24. Juli 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Posadowsky. Frhr. v. Rheinbaben. v. Bethmann Hollweg. 
Delbrück. Beseler. Breitenbach. 
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(Jr. 10752.) Gesetz über die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienste. Vom 10. August 1906. 
Wir Wilhelm bvon Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für 
den ganzen Umfang derselben, was folgt: 
1. 
Die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienste wird durch die Ablegung 
zweier Prüfungen erlangt, denen ein mindestens dreijähriges Studium der Rechte 
und der Staatswissenschaften auf einer Universität voranzugehen hat. 
82. 
Die erste Prüfung ist die erste juristische Prüfung. Die zweite Prüfung 
ist bei der „Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte“ abzulegen.
	        
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