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lischt, wenn er nicht vor Ablauf des Rechnungsjahrs, für welches er erhoben
wird, durch schriftlichen Antrag bei der Betriebsgemeinde geltend gemacht wird
und wenn der hiernach rechtzeitig angebrachte Anspruch nicht innerhalb eines
Zeitraums von drei Monaten seit Zustellung des ablehnenden schriftlichen Be-
scheids der in Anspruch genommenen Betriebsgemeinde durch Stellung des An-
trags beim Kreisausschusse beziehungsweise Bezirksausschuß aufrecht erhalten wird.
Zutreffendenfalls kommen die Bestimmungen des § 58 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195)
dahin zur Anwendung, daß auch in den Fällen,) in welchen die Stadt Berlin
beteiligt ist, der Minister des Innern den Bezirksausschuß bestimmt) welcher zu
beschließen hat.
Vorstehende Bestimmungen finden auf die bei den Beschlußbehörden an-
hängigen Angelegenheiten keine Anwendung.
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1907 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Molde, an Bord des Dampfers „Hamburg“) den 24. Juli 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Posadowsky. Frhr. v. Rheinbaben. v. Bethmann Hollweg.
Delbrück. Beseler. Breitenbach.
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(Jr. 10752.) Gesetz über die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienste. Vom 10. August 1906.
Wir Wilhelm bvon Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für
den ganzen Umfang derselben, was folgt:
1.
Die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienste wird durch die Ablegung
zweier Prüfungen erlangt, denen ein mindestens dreijähriges Studium der Rechte
und der Staatswissenschaften auf einer Universität voranzugehen hat.
82.
Die erste Prüfung ist die erste juristische Prüfung. Die zweite Prüfung
ist bei der „Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte“ abzulegen.