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3.
Zwischen der ersten und der zweiten Prüfung ist ein Vorbereitungsdienst
von mindestens vier Jahren zurückzulegen.
84.
Der Vorbereitungsdienst beginnt mit einer einjährigen Beschäftigung als
Referendar bei Gerichtsbehörden.
Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, die Dauer
dieser Beschäftigung unter entsprechender Verlängerung der Vorbereitung im Ver—
waltungsdienste bis auf neun Monate herabzusetzen.
5.
Nach vorschriftsmäßiger Beendigung der Beschäftigung bei Gerichtsbehörden
wird der Gerichtsreferendar von dem Präsidenten derjenigen Regierung, in deren
Bezirk er beschäftigt werden will, zum Regierungsreferendar ernannt.
86.
Der Regierungsreferendar wird nach Anordnung des Regierungspräsidenten
während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren im Verwaltungsdienste
beschäftigt. Die näheren Anweisungen über die Beschäftigung der Regierungs—
referendare erlassen die Minister der Finanzen und des Innern mit der Maßgabe,
daß jeder Referendar bei einem Landrat (Oberamtmann in den Hohenzollernschen
Landen), bei einer Regierung, bei einem Bezirksausschuß und bei einer Selbst-
verwaltungsbehörde beschäftigt werden muß.
87.
Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes ist der Regierungsreferendar, sofern
er nach dem Zeugnisse des Regierungspräsidenten für die zweite Prüfung ge—
nügend vorbereitet ist, zu dieser zuzulassen. «
§8.
Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und mündliche. Sie erstreckt sich
auf das in Preußen geltende öffentliche und Privatrecht, insbesondere auf das
Verfassungs= und Verwaltungsrecht, sowie auf die Volks= und Staatswirtschaftslehre.
Bei der Prüfung ist festzustellen, ob der Regierungsreferendar für befähigt
anzusehen ist, eine selbständige Stellung im höheren Verwaltungsdienst einzunehmen.
9.
Der Regierungsreferendar, der die zweite Prüfung bestanden hat, wird
von den Ministern der Finanzen und des Innern zum Regierungsassessor ernannt.