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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Inhalt: Gesetz über die Anderung der Landesgrenze gegen das Großherzogtum Hessen zwischen den Ge-
markungen Hüttengesäß- Neuwiedermus und Altwiedermus, S. 385. — Verfügung des Justiz-
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts
Sinzig, S. ass. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs
für einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Herborn, Königstein, Langenschwalbach, Marienberg,
Rennerod, S. Zs8.
(Nr. 10753.) Gesetz über die Anderung der Landesgrenze gegen das Großherzogtum Hessen
zwischen den Gemarkungen Hüttengesäß- Neuwiedermus und Altwiedermus.
Vom 12. Februar 1906.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
1.
Die Landesgrenze gegen das Großherzogtum Hessen bei der Gemarkung
Hüttengesäß Neuwiedermus, Landkreises Hanau, wird nach den Bestimmungen
des anliegenden Staatsvertrags vom 9. August 1904 verlegt.
2.
Die nach der Bestimmung des Staatsvertrags (§ 1) an Preußen fallenden
Teile des hessischen Gebiets werden mit der preußischen Monarchie auf immer
vereinigt und dem Landkreise Hanau, Provinz Hessen-Nassau, zugeteilt. Es
treten für sie die Landesgesetze, Verordnungen und allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften in Kraft, die in den durch die Verlegung der Landesgrenze an das
Großherzogtum Hessen fallenden Gebietsteilen bisher in Geltung waren.
3.
Die nach dem Staatsvertrage (& 1) an Hessen fallenden Teile des preußischen
Gebiets werden an das Großherzogtum Hessen abgetreten.
Gesetz= Samml. 1906. (Nr. 10753—10755.) 71
Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1906.