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Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 12. Februar 1906.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. v. Budde. v. Einem.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler.
Staatsvertrag
zwischen
dem Königreiche Preußen und dem Großherzogtume Hessen über die
Anderung und Feststellung der zwischen den Gemarkungen Hüttengesäß-
Neuwiedermus und Altwiedermus verlaufenden Landesgrenze.
Vom 9. August 1904.
Zur besseren Gestaltung und zur Feststellung der Landesgrenze zwischen dem
Königreiche Preußen und dem Großberzogtume Hessen baben die seitens der
Königlich Preußischen Regierung bestellten Kommissare:
der Landrat des Kreises Hanau v. Beckerath und
der Spezialkommissar in Hanau, Regierungsrat Dr. Wenke
und die seitens der Großherzoglich Hessischen Regierung bestellten Kommissare:
der Kreisrat Boeckmann in Büdingen und
der Feldbereinigungskommissar in Friedberg, Kreisamtmann Spamer
die folgende Vereinbarung getroffen:
Das Königreich Preußen tritt von der Gemarkung Hüttengesäß-Neu-
wiedermus, Kreis Hanau, den in dieser belegenen Teil des die hessischen Ort-
schaften Altwiedermus und Ronneburger Hof verbindenden Landwegs und den
auf der westlichen Seite dieses Landwegs zwischen den bessischen Gemarkungen
Altwiedermus und Ronneburger Hof liegenden Wiesenstreifen mit einem Flächen-
inhalte von 5 Hektar 79 Ar 53 Quadratmeter an das Großherzogtum Hessen zu
der Gemarkung Altwiedermus, Kreis Büdingen, ab.
Zu der Bezeichnung der neuen Hoheitsgrenze sind an der östlichen Seite
des erwähnten Landwegs neun Grenzsteine mit den Nummern 217 bis 225 neu
gesetzt worden.
Die neue Grenze wird zwischen diesen Grenzsteinen durch die geraden Ver-
bindungslinien von Stein zu Stein und weiter durch Verlängerung der die
Grenzsteine Nr. 224 und Nr. 225 verbindenden Linie bis zur Mitte des an-
stoßenden Grenzgrabens gebildet.