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82.
Das Großherzogtum Hessen tritt dagegen von der Gemarkung Altwiedermus,
Kreis Büdingen, an das Königreich Preußen zu der Gemarkung Hüttengesäß-
Neuwiedermus, Kreis Hanau, eine an diese Gemarkung auf der Strecke zwischen
dem alten Grenzsteine Nr. 210 (preußische Bezeichnung) und dem neugesetzten
Grenzsteine Nr. 217 (6 1 Abs. 2) angrenzende Fläche von 5 Hektar 79 Ar
53 Quadratmeter ab. Zur Abgrenzung dieser Fläche gegen das Großherzogtum
Hessen sind zwischen den erwähnten Grenzsteinen Nr. 210 und Nr. 217 sechs
neue Grenzsteine mit den Nummern 211 bis 216 gesetzt worden. Die neue
Hoheitsgrenze wird zwischen den Grenzsteinen Nr. 210 bis Nr. 217 durch die geraden
Verbindungslinien von Stein zu Stein gebildet.
3.
Infolge der in den §#§ 1, 2 vorgesehenen Grenzveränderungen kommen
die bisherigen Grenzsteine Nr. 226 bis Nr. 288 als Hoheitsgrenzzeichen in Wegfall.
84.
Zur Entschädigung für den Ausfall an Grundsteuer, den die preußischen
Gemeinden Hüttengesäß und Neuwiedermus infolge des Gebietsaustausches (9§8 1,2)
erleiden, zahlt ihnen die hessische Gemeinde Altwiedermus am Tage der gegen-
seitigen Gebietsübergabe eine einmalige Abfsindung von 98/75 Mark, in Buch-
staben: „Achtundneunzig Mark fünfundsiebzig Pfennig".
85.
Die zwischen der preußischen Gemarkung Hüttengesäß-Neuwiedermus einerseits
und der hessischen Gemarkung Beundehof andererseits verlaufende Hoheitsgrenze von
dem Grenzsteine Nr. 207 bis zu dem Grenzsteine Nr. 210 (preußische Bezeichnung),
die in den vorhandenen beiderseitigen Katasterkarten nicht übereinstimmend zur Dar-
stellung gebracht ist, wird dahin festgestellt, daß die geraden Verbindungslinien von
Stein zu Stein die Grenze bilden. Ein Gebietsaustausch findet hierbei nicht statt.
86.
Die Lage der nach §§ 1) 2 auszutauschenden Flächen, die dort vorgesehene
neue Hoheitsgrenze und die im 95 festgestellte Hoheitsgrenze sind in den ange-
schlossenen beiden Karten ersichtlich gemacht.
87.
Dieser Vertrag ist von den beiden beteiligten Staatsregierungen zu
genehmigen. Er tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Auswechselung der
genehmigten Vertragsurkunden stattfindet.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Kommissare den gegenwärtigen
Vertrag und die im 9 6 bezeichneten Karten in je zwei Ausfertigungen unter-
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen Altwiedermus, den 9. August 1904.
(Siegel) v. Beckerath. (Siegel.) Boeckmann.
(Siegel.) Wenke. (Siegel.) S pamer.
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