Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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82. 
Das Großherzogtum Hessen tritt dagegen von der Gemarkung Altwiedermus, 
Kreis Büdingen, an das Königreich Preußen zu der Gemarkung Hüttengesäß- 
Neuwiedermus, Kreis Hanau, eine an diese Gemarkung auf der Strecke zwischen 
dem alten Grenzsteine Nr. 210 (preußische Bezeichnung) und dem neugesetzten 
Grenzsteine Nr. 217 (6 1 Abs. 2) angrenzende Fläche von 5 Hektar 79 Ar 
53 Quadratmeter ab. Zur Abgrenzung dieser Fläche gegen das Großherzogtum 
Hessen sind zwischen den erwähnten Grenzsteinen Nr. 210 und Nr. 217 sechs 
neue Grenzsteine mit den Nummern 211 bis 216 gesetzt worden. Die neue 
Hoheitsgrenze wird zwischen den Grenzsteinen Nr. 210 bis Nr. 217 durch die geraden 
Verbindungslinien von Stein zu Stein gebildet. 
3. 
Infolge der in den §#§ 1, 2 vorgesehenen Grenzveränderungen kommen 
die bisherigen Grenzsteine Nr. 226 bis Nr. 288 als Hoheitsgrenzzeichen in Wegfall. 
84. 
Zur Entschädigung für den Ausfall an Grundsteuer, den die preußischen 
Gemeinden Hüttengesäß und Neuwiedermus infolge des Gebietsaustausches (9§8 1,2) 
erleiden, zahlt ihnen die hessische Gemeinde Altwiedermus am Tage der gegen- 
seitigen Gebietsübergabe eine einmalige Abfsindung von 98/75 Mark, in Buch- 
staben: „Achtundneunzig Mark fünfundsiebzig Pfennig". 
85. 
Die zwischen der preußischen Gemarkung Hüttengesäß-Neuwiedermus einerseits 
und der hessischen Gemarkung Beundehof andererseits verlaufende Hoheitsgrenze von 
dem Grenzsteine Nr. 207 bis zu dem Grenzsteine Nr. 210 (preußische Bezeichnung), 
die in den vorhandenen beiderseitigen Katasterkarten nicht übereinstimmend zur Dar- 
stellung gebracht ist, wird dahin festgestellt, daß die geraden Verbindungslinien von 
Stein zu Stein die Grenze bilden. Ein Gebietsaustausch findet hierbei nicht statt. 
86. 
Die Lage der nach §§ 1) 2 auszutauschenden Flächen, die dort vorgesehene 
neue Hoheitsgrenze und die im 95 festgestellte Hoheitsgrenze sind in den ange- 
schlossenen beiden Karten ersichtlich gemacht. 
87. 
Dieser Vertrag ist von den beiden beteiligten Staatsregierungen zu 
genehmigen. Er tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Auswechselung der 
genehmigten Vertragsurkunden stattfindet. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Kommissare den gegenwärtigen 
Vertrag und die im 9 6 bezeichneten Karten in je zwei Ausfertigungen unter- 
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 
So geschehen Altwiedermus, den 9. August 1904. 
(Siegel) v. Beckerath. (Siegel.) Boeckmann. 
(Siegel.) Wenke. (Siegel.) S pamer. 
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