Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

— 3891 — 
zu ersuchen. Die Vorschriften des § 18 Abs. 2 der Grundbuchordnung finden 
Anwendung. 
Für die Kosten der von dem Grundbuchamt erforderten Bescheinigung 
haftet der Kreditanstalt nur der Eigentümer. Die Anstalt kann wegen der Kosten 
die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners nach den 
Vorschriften der Verordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen 
Beitreibung von Geldbeträgen, vom 15. November 1899 (Gesetz-Samml. S. 545) 
betreiben. 
86. 
In den Fällen der 99 4, 5 kommt bei der Feststellung der Zulässigkeit 
der Belastung eine Hypothek mit dem Kapital- oder Höchstbetrag, eine Grund- 
schuld mit dem Kapitalbetrag, eine Rentenschuld mit dem Betrage der Ablösungs- 
summe, eine beständige oder für eine bestimmte Zeit zu entrichtende feste Geld- 
rente mit dem fünfundzwanzigfachen Jahresbetrag und, wenn der Gesamtbetrag 
der Rentenleistungen geringer ist, mit diesem Betrage zur Anrechnung. 
Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Widersprüche oder Vormerkungen 
sind wie die durch sie zik sichernden Rechte zu behandeln. 
Ein Recht, mit dem noch ein anderes Grundstück belastet ist oder belastet 
werden soll, ist zu seinem vollen Betrag anzurechnen; sofern es jedoch nur an 
einem Teile des Grundstücks, bei dem die Verschuldungsgrenze eingetragen ist, 
besteht und sein voller Betrag den von der Kreditanstalt bescheinigten Beleihungs- 
wert des Teiles übersteigt, nur zum Betrage dieses Beleihungswerts. 
Vorgehende Rechte anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Art bleiben 
außer Betracht. Das Gleiche gilt im Falle des § 5 von den bereits bei der 
Feststellung des bescheinigten Betrags berücksichtigten Rechten. 
§ 7. 
Bestehende Rechte an dem Grundstücke werden von der Eintragung der 
Verschuldungsgrenze nicht berührt. 
88. 
Auf die Zwangsversteigerung des Grundstücks finden nach der Eintragung 
der Verschuldungsgrenze die allgemeinen Vorschriften mit folgenden Maßgaben 
Anwendung: 
1. Die Verschuldungsgrenze bleibt, soweit sich nicht aus den Vorschriften 
der Nr. 2 ein anderes ergibt, von der Zwangsversteigerung unberührt. 
Die Eintragung von Sicherungshypotheken für die Forderung 
gegen den Ersteher erfolgt ohne Rücksicht auf die Verschuldungsgrenze. 
Soweit die Sicherungshypotheken diese aber überschreiten und nicht zu 
Gunsten der im § 10 Nr. 1 bis 4 des Reichsgesetzes über die Zwangs- 
versteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Ansprüche ein- 
getragen sind, können sie nicht nach Maßgabe der Vorschriften der 
§95 1180, 1186, 1198 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ihrem Inhalte 
## 
72“ 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.