Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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nach geändert werden und erlöschen, wenn sie sich mit dem Eigentum 
in einer Person vereinigen. 
2. Ist das Grundstück mit einem vor der Eintragung der Verschuldungs- 
grenze eingetragenen Rechte belastet, so ist es mit der Versteigerungs- 
edingung des Fortbestehens der Verschuldungsgrenze und ohne diese 
Bedingung auszubieten. Der JLuschlag wird auf Grund des mit der 
Bedingung erfolgten Ausgebots erteilt, wenn das Recht dadurch nicht 
beeinträchtigt wird. 
Das Gleiche gilt, wenn nach der Eintragung der Verschuldungs- 
grenze eine Sicherungshypothek wegen einer Forderung der im 9 3 
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 bezeichneten Art im Wege der Zwangsvollstreckung 
eingetragen ist oder wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung wegen 
einer solchen Forderung binnen der dort bezeichneten Frist beantragt 
und diese Voraussetzungen spätestens im Versteigerungstermine vor der 
Aufforderung zur Abgabe von Geboten nachweist; die Vorschrift des 
3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 
3. Die Kreditanstalt hat dem Gericht auf Ersuchen eine Bescheinigung 
über den die Verschuldungsgrenze bestimmenden Höchstbetrag zu erteilen. 
89. 
Eine llberschreitung der Verschuldungsgrenze ist nur mit Genehmigung des 
nach § 15 zuständigen staatlich bestellten Kommissars zulässig. Sie darf, außer 
bei Belastungen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Errichtung von Landes- 
kulturrentenbanken, vom 13. Mai 1879 (Gesetz= Samml. S. 367) ein Viertel des 
die Verschuldungsgrenze bestimmenden Hoöchstbetrags nicht übersteigen. Vor der 
Entscheidung über die Genehmigung ist die Kreditanstalt zu hören. 
Die Genehmigung darf nur auf Antrag des Eigentümers für den Einzel- 
fall aus besonderen Gründen, namentlich für die Eintragung der Erbabfindungen 
von Pflichtteilsberechtigten, erteilt werden. In der Eintragung ist anzugeben, daß 
die Genehmigung erteilt ist. 
Erlischt die genehmigte Belastung mit dem Eintritt eines bestimmten Zeit- 
punkts oder Ereignisses, so kann nach dem Eintritte des Zeitpunkts oder Ereig- 
nisses der Kommissar das Grundbuchamt um die Löschung der Belastung ersuchen. 
Oie Löschung erfolgt auf Kosten des Eigentümers. 
810. 
Solange die Verschuldungsgrenze eingetragen ist, kann die grundbuchrecht- 
liche Teilung des Grundstücks nur im Falle der Abveräußerung erfolgen. 
11. 
Die Verschuldungsgrenze wird durch Löschung im Grundbuch aufgehoben. 
Die Löschung erfolgt auf Antrag des Eigentümers. Der Antrag bedarf der im 
§ 29 Satz 1 der Grundbuchordnung bestimmten Form. 
  
 
	        
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