Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Zur Löschung ist die Genehmigung des nach §& 15 zuständigen Kommissars 
erforderlich. Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die Kreditanstalt 
zu hören. 
Die Genehmigung ist insbesondere zu erteilen, wenn die im § 1 bezeichneten 
Erfordernisse bei dem Grundstücke nicht mehr vorliegen. 
12. 
In den Fällen der §§ 9, 11 steht dem Eigentümer gegen die Entscheidung 
des Kommissars binnen einer mit Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist 
von zwei Wochen die bei dem Kommissar einzulegende Beschwerde an den zustän- 
digen Minister zu. 
Dasselbe gilt für die Kreditanstalt, soweit die Entscheidung des Kommissars 
von ihrer bei der Anhörung geäußerten Ansicht abweicht. 
Eine Eintragung im Grundbuche darf nur erfolgen auf Grund einer 
Bescheinigung des Kommissars, daß die Genehmigung unanfechtbar geworden ist. 
13. 
Die Eintragung der Verschuldungsgrenze sowie die gerichtliche Beurkundung 
oder Beglaubigung des dazu erforderlichen Antrags erfolgt gebührenfrei. 
Die im 52 Abs. 2 bezeichnete Bescheinigung ist von der Stempelsteuer befreit. 
[ 14. 
Die zum Richteramte befähigten Beamten der Kreditanstalt sind für die 
Beurkundung oder Beglaubigung der Anträge auf Eintragung oder Löschung 
der Verschuldungsgrenze innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse zuständig. 
18. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den einzelnen Landes- 
teilen sowie die für die Ausführung zuständigen öffentlichen Kreditanstalten und 
die in den Fällen der §§# 9, 11 zuständigen Kommissare werden durch Königliche 
Verordnung bestimmt. 
  
  
156. 
Die Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt der zuständige Minister. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshöhe, den 20. August 1906. 
(#I. S) Wilhelm. 
v. Podbielski. v. Bethmann Hollweg. Beseler. Breitenbach. 
  
—..“--—
	        
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