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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des persönlichen Ranges der Räte vierter Klasse
an etatsmäßig angestellte Katasterinspektoren, S. 401. — Verfügung des Justizministers, betreffend
die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Gladenbach, S. 401. —
Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil der Bezirke
der Amtsgerichte Runkel und Hachenburg, S. 402. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze
vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden 2c., S. 402.
(Nr. 10758.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des persönlichen Ranges der
Räte vierter Klasse an etatsmäßig angestellte Katasterinspektoren. Vom
28. August 1906.
A#½# den Bericht vom 21. August 1906 bestimme Ich folgendes:
Den etatsmäßig angestellten Katasterinspektoren, denen der Charakter als
Steuerrat verliehen worden ist und die diesen Charakter mindestens 10 Jahre
besitzen, jedoch nicht mehr als der Hälfte der Gesamtzahl der Katasterinspektoren,
will Ich auf Antrag den persönlichen Rang der Räte vierter Klasse verleihen.
Neues Palais, den 28. August 1906.
Wilhelm.
Frhr. v. Rheinbaben.
An den Finanzminister.
(Nr. 10759.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Gladenbach. Vom 13. September 1906.
Au Grund des 9 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals
freien Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Land-
gräflich Hessischen Gebietsteilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895
Eesetz-Samml. 1906. (Nr. 10758—10760.) 71
Ausgegeben zu Berlin den 21. September 1906.