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(Nr. 10764.) Verordnung, betreffend die Zahl der Mitglieder des Landeseisenbahnrats aus
außerpreußischen Bundesstaaten und deren Wahl durch die Bezirkseisenbahn-
räte. Vom 10. Oktober 1906.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen auf Grund des & 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1906, betreffend Er-
gänzung des Gesetzes vom 1. Juni 1882, betreffend die Einsetzung von Bezirks-
eisenbahnräten und eines Landeseisenbahnrats (Gesetz Samml. S. 321):
1.
Der Verteilungsplan für die durch die Bezirkseisenbahnräte in den Landeseisen-
bahnrat zu wählenden Vertreter des Handelsstandes, der Industrie und der Land-
und Forstwirtschaft aus außerpreußischen Bundesstaaten wird festgestellt wie folgt:
Zahl und Verteilung Wahlberechti
.., gter
Bundesstaat. der Mitglieder und Stellvertreter Bezirks-
Handel.] Indnstrie. geno- zl eisenbahnrat.
Großherzogtum Sachsen-Weimar #
Herzogtum Sachsen-Meiningen
" Sachsen-Altenburg
" Seisen-Folg. Gln
Anhalt
6Q — 1 1 Erfurt und
Firstentun Schwernonrg.-onee. Mesteburg.
Schwarzburg-Rudolstadt
Reuß ältere Linie
" Reuß jüngere Linie. ...
Herzogtum Braunschweig ........
Fürstentum Waldck
" Schaumburg-Lippe — — 1 Hannover.
Lippe. ........ ... ...
Bremen .. . ................... 1 — — Hannover.
Hamburg . . ................ ... 1 — — Altona.
2.
Mit der Ausführung dieser Verordnung, die am 1. Januar 1907 in Kraft
tritt und durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen ist, wird der Minister
der öffentlichen Arbeiten beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Hubertusstock, den 10. Oktober 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Breitenbach.