Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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(Nr. 10764.) Verordnung, betreffend die Zahl der Mitglieder des Landeseisenbahnrats aus 
außerpreußischen Bundesstaaten und deren Wahl durch die Bezirkseisenbahn- 
räte. Vom 10. Oktober 1906. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
verordnen auf Grund des & 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1906, betreffend Er- 
gänzung des Gesetzes vom 1. Juni 1882, betreffend die Einsetzung von Bezirks- 
eisenbahnräten und eines Landeseisenbahnrats (Gesetz Samml. S. 321): 
1. 
Der Verteilungsplan für die durch die Bezirkseisenbahnräte in den Landeseisen- 
bahnrat zu wählenden Vertreter des Handelsstandes, der Industrie und der Land- 
und Forstwirtschaft aus außerpreußischen Bundesstaaten wird festgestellt wie folgt: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl und Verteilung Wahlberechti 
.., gter 
Bundesstaat. der Mitglieder und Stellvertreter Bezirks- 
Handel.] Indnstrie. geno- zl eisenbahnrat. 
Großherzogtum Sachsen-Weimar # 
Herzogtum Sachsen-Meiningen 
" Sachsen-Altenburg 
" Seisen-Folg. Gln 
Anhalt 
6Q — 1 1 Erfurt und 
Firstentun Schwernonrg.-onee. Mesteburg. 
Schwarzburg-Rudolstadt 
Reuß ältere Linie 
" Reuß jüngere Linie. ... 
Herzogtum Braunschweig ........ 
Fürstentum Waldck 
" Schaumburg-Lippe — — 1 Hannover. 
Lippe. ........ ... ... 
Bremen .. . ................... 1 — — Hannover. 
Hamburg . . ................ ... 1 — — Altona. 
  
  
2. 
Mit der Ausführung dieser Verordnung, die am 1. Januar 1907 in Kraft 
tritt und durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen ist, wird der Minister 
der öffentlichen Arbeiten beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hubertusstock, den 10. Oktober 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Breitenbach.
	        
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