— 413 —
(Nr. 10765.) Verordnung über das Inkrafttreten des Kirchengesetzes vom 16. Juli 1906,
betreffend die Anstellungsfähigkeit und Vorbildung der Geistlichen in der
evangelisch-lutherischen Kirche der Vrovinz Hannover. Vom 1.November 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen in Gemäßheit des § 18 des Kirchengesetzes vom 16. Juli 1906, be-
treffend die Anstellungsfähigkeit und Vorbildung der Geistlichen in der evangelisch-
lutherischen Kirche der Provinz Hannover (Gesetz= Samml. S. 365), daß dieses
Kirchengesetz am 1. Januar 1907 in Kraft tritt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 1. November 1906.
(#. S.) Wilhelm.
v. Studt.
(Jr. 10766.) Bekanntmachung, betreffend die gegenseitige Freilassung der Angehörigen des
Preußischen Staates einerseits und der Angehörigen der Britischen Kolonien
und Besitzungen, mit Ausnahme von Barbados, sowie der Angehörigen der
Niederlande und von Niederländisch--Indien andererseits von der Erhebung
von Kirchensteuern. Vom 7. November 1906.
E wird hierdurch bekannt gemacht, daß die in den Artikeln IV § 1 Abs. 3
der Gesetze,
1. betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden
und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren
Provinzen der Monarchie, vom 14. Juli 1905 (Gesetz Samml. S. 277)
betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden
und Gesamt-(Parochial-) Verbänden der evangelisch-lutherischen Kirchen
der Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein sowie in den Kirchen-
gemeinden der evangelisch-reformierten Kirche der Provinz Hannover,
vom 22. März 1906 (Gesetz-Samml. S. 41),
3. betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden
der evangelischen Kirchen der Konsistorialbezirke Kassel, Wiesbaden und
Frankfurt a. M., in den Gesamtverbänden der evangelischen Kirche des
1##i