Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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(Nr. 10765.) Verordnung über das Inkrafttreten des Kirchengesetzes vom 16. Juli 1906, 
betreffend die Anstellungsfähigkeit und Vorbildung der Geistlichen in der 
evangelisch-lutherischen Kirche der Vrovinz Hannover. Vom 1.November 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen in Gemäßheit des § 18 des Kirchengesetzes vom 16. Juli 1906, be- 
treffend die Anstellungsfähigkeit und Vorbildung der Geistlichen in der evangelisch- 
lutherischen Kirche der Provinz Hannover (Gesetz= Samml. S. 365), daß dieses 
Kirchengesetz am 1. Januar 1907 in Kraft tritt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 1. November 1906. 
(#. S.) Wilhelm. 
v. Studt. 
  
  
(Jr. 10766.) Bekanntmachung, betreffend die gegenseitige Freilassung der Angehörigen des 
Preußischen Staates einerseits und der Angehörigen der Britischen Kolonien 
und Besitzungen, mit Ausnahme von Barbados, sowie der Angehörigen der 
Niederlande und von Niederländisch--Indien andererseits von der Erhebung 
von Kirchensteuern. Vom 7. November 1906. 
E wird hierdurch bekannt gemacht, daß die in den Artikeln IV § 1 Abs. 3 
der Gesetze, 
1. betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden 
und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren 
Provinzen der Monarchie, vom 14. Juli 1905 (Gesetz Samml. S. 277) 
betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden 
und Gesamt-(Parochial-) Verbänden der evangelisch-lutherischen Kirchen 
der Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein sowie in den Kirchen- 
gemeinden der evangelisch-reformierten Kirche der Provinz Hannover, 
vom 22. März 1906 (Gesetz-Samml. S. 41), 
3. betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden 
der evangelischen Kirchen der Konsistorialbezirke Kassel, Wiesbaden und 
Frankfurt a. M., in den Gesamtverbänden der evangelischen Kirche des 
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