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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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— Nr. 43. —
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig zur Regelung der Lotterieverhältnisse,
S. 415. — Staatsvertrag zwischen Preußen und Bremen zur Regelung der Lotterieverhältnisse,
S. 424. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der zwischen Preußen und Braunschweig,
sowie zwischen Preußen und Bremen am 18. Mai 1906 zur Regelung der Lotterieverhältnisse ab-
geschlossenen Staatsverträge und den Austausch der Ratifikationsurkunden zu diesen Verträgen, S. 434.
(Nr. 10767.). Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig zur Regelung der Lotterie-
verhältnisse. Vom 18. Mai 1906.
N Seine Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit
der Prinz. Albrecht von Preußen, Regent des Herzogtums Braunschweig) über-
eingekommen sind, einen Vertrag zur Regelung der Lotterieverhältnisse zu 1
haben die zu diesem Zwecke bestellten Kommissare, nämlich
für Preußen:
der Geheime Oberfinanzrat Dr. Georg Strutz
und
der Wirkliche Legationsrat Dr. Paul Eckardt,
für Braunschweig:
der Geheime Finanzrat Dr. Rudolf Zimmermann
unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung nachstehenden Staats-
vertrag abgeschlossen:
Artikel 1.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird den Betrieb der Herzoglich
Braunschweig-Lüneburgischen Landeslotterie mit dem Ablaufe der im Frühjahr
1909 zur Ausspielung gelangenden 146. Lotterie einstellen.
Sie wird während der Dauer dieses Vertrags weder den Betrieb dieser
Lotterie wieder aufnehmen, noch für Rechnung ihrer Staatskasse eine andere
Lotterie errichten oder an einer solchen sich beteiligen.
Gesetz Samml. 1006. (Nr. 10767— 10769.) 78
Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 1906.